ZVI 2013, 152

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO §§ 129, 133 Abs. 2; EGInsO a.F. Art. 102Zur unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung bei Abtretung künftiger RuhegeldansprücheInsO§ 129InsO§ 133EGInsO§ 102BGH, Urt. v. 20.12.2012 – IX ZR 130/10 (OLG München)BGHUrt.20.12.2012IX ZR 130/10OLG München

Leitsätze des Gerichts:

1. Ruhegeldansprüche gegen einen im Inland ansässigen Drittschuldner stellen inländisches Vermögen dar.
2. Ein hinreichender Inlandsbezug als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gerichtsstands des Vermögens kann sich daraus ergeben, dass über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner, an welche die Zuständigkeit anknüpft, aus einer Tätigkeit im Inland herrühren.
3. Die Massezugehörigkeit von im Inland verdienten Ruhegeldansprüchen eines Schuldners, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, beurteilt sich nach deutschem Recht (Territorialprinzip).
4. Vor Inkrafttreten der Vorschriften über das Internationale Insolvenzrecht bestimmten sich die insolvenzrechtlichen Wirkungen der Abtretung und ihrer Anfechtbarkeit nach dem Konkursstatut (Fortführung von BGH, Urt. v. 30.4.1992 – IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151 = ZIP 1992, 781).
5. Die Abtretung künftiger Ruhegeldansprüche kann die Gläubiger unmittelbar benachteiligen.
6. Geht einer Vollabtretung eine Sicherungsabtretung voraus, liegt die objektive Gläubigerbenachteiligung in dem Entzug des zunächst in der künftigen Insolvenzmasse verbleibenden Vermögenskerns (Fortführung von BGH, Urt. v. 29.3.2007 – IX ZR 27/06, ZIP 2007, 1126, Rz. 26).

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