ZVI 2013, 150

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 174 Abs. 2, § 302 Nr. 1Erforderlichkeit von Tatsachenvortrag bei der Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter HandlungInsO§ 174InsO§ 302AG Köln, Beschl. v. 25.10.2012 – 72 IK 479/11 (rechtskräftig)AG KölnBeschl.25.10.201272 IK 479/11rechtskräftig

Leitsatz der Redaktion:

Bei der Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) ist ein schlüssiger Tatsachenvortrag des anmeldenden Gläubigers erforderlich. Unterbleibt ein solcher Vortrag trotz gerichtlichen Hinweises, so ist die Forderung zwar in die Insolvenztabelle aufzunehmen; dies allerdings ohne das Attribut einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

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