ZVI 2013, 141
Leitsatz der Redaktion:
Für die Abnahme einer Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO n.F. gilt seit dem 1.1.2013 nicht mehr die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F., sondern die des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.
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