ZVI 2013, 141

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungZPO n.F. § 802d Abs. 1, § 802lPflicht des GVZ zur Einholung von Drittauskünften nach neuem Recht nur im Zusammenhang mit einer aktuell geschuldeten VermögensauskunftZPO§ 802dZPO§ 802lAG Osnabrück, Beschl. v. 20.02.2013 – 60 M 49/13 (rechtskräftig)AG OsnabrückBeschl.20.2.201360 M 49/13rechtskräftig

Leitsatz der Redaktion:

Drittauskünfte i.S.d. § 802l ZPO n.F. sind nach neuem Recht nur im Zusammenhang mit einer aktuell geschuldeten Vermögensauskunft i.S.d. § 802d Abs. 1 n.F. einzuholen.

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