ZVI 2009, 161

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO § 112; BGB §§ 535, 546Kündigungssperre bei Zugang des Kündigungsschreibens erst nach Eingang des Eröffnungsantrags bei GerichtInsO§ 112BGB§ 535BGB§ 546OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 17.11.2008 – I-24 U 51/08 (rechtskräftig; LG Wuppertal)OLG DüsseldorfHinweisbeschl.17.11.2008I-24 U 51/08rechtskräftigLG Wuppertal

Leitsätze des Gerichts:

1. Die „Kündigungssperre“ des Insolvenzverfahrens wirkt auch, wenn die schriftliche Kündigung des „Mietkaufs“ (Leasingvertrag) vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Inolvenzverfahrens abgesandt worden ist, aber dem Leasingnehmer erst nach dem Eingang des Antrags bei Gericht zugeht.
2. Bei einem „Mietkauf“ gebührt der Mehrerlös aus der Verwertung des Mietobjekts dem Mietkäufer, wenn alle Ansprüche des Mietverkäufers befriedigt sind und danach das Eigentum an der Sache auf den Mietkäufer übergehen sollte.

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