ZVI 2009, 158

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenAGB-Bk Nr. 7 Abs. 3; InsO §§ 21, 22, 56Kein Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters gegen Lastschriftbuchungen nach konkludenter Genehmigung durch den SchuldnerAGB-BkNr. 7InsO§ 21InsO§ 22InsO§ 56KG, Urt. v. 02.12.2008 – 13 U 8/08 (nicht rechtskräftig; LG Berlin)KGUrt.2.12.200813 U 8/08nicht rechtskräftigLG Berlin

Leitsätze der Redaktion:

1. Von einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch den Schuldner gegenüber seiner Bank ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Schuldner Kaufmann ist und zeitlich nach den Lastschriftbuchungen fortgesetzt, d.h. mindestens einen Monat lang weitere Dispositionen auf dem Konto vornimmt, insbesondere wenn er das Konto durch Überweisungsaufträge belastet.
2. Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter können innerhalb eines Vertragsverhältnisses nicht mehr und keine anderen Rechte als dem Schuldner zustehen. Daher kann auch der Insolvenzverwalter Lastschriftbuchungen nur dann widersprechen, wenn er berechtigte Gründe hat, wozu nicht die Beantragung des Insolvenzverfahrens zählt.

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