ZVI 2009, 150

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenBGB § 123; InsO §§ 50, 51 Nr. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 6, § 309Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Arglistanfechtung der Annahme des SchuldenbereinigungsplansBGB§ 123InsO§ 50InsO§ 51InsO§ 290InsO§ 309AG Mönchengladbach, Beschl. v. 03.03.2009 – 19 IK 11/08 (nicht rechtskräftig)AG MönchengladbachBeschl.3.3.200919 IK 11/08nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Ficht ein Insolvenzgläubiger einen Schuldenbereinigungsplan nach gerichtlicher Festellung der Annahme mit der Begründung an, der Schuldner habe in seinem Vermögensverzeichnis nennenswerte Vermögensbestandteile verschwiegen (§ 123 BGB), so entscheidet das Insolvenzgericht über die Wirksamkeit der Anfechtung.
2. An dem Verfahren sind nicht nur der anfechtende Gläubiger und der Schuldner, sondern auch die weiteren Gläubiger beteiligt.

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