ZVI 2008, 180

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO §§ 295, 296Mitteilungspflicht des Schuldners in Wohlverhaltenszeit erst bei Feststehen seiner ErbenstellungInsO§ 295InsO§ 296LG Göttingen, Beschl. v. 15.01.2008 – 10 T 1/08 (nicht rechtskräftig; AG Göttingen)LG GöttingenBeschl.15.1.200810 T 1/08nicht rechtskräftigAG Göttingen

Leitsätze des Gerichts:

1. Für die Bemessung der Frist, innerhalb derer der Schuldner den Treuhänder beziehungsweise das Insolvenzgericht in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens über einen Erbfall informieren muss, der zum Anfall einer Erbschaft führen könnte, ist nicht auf den Todeszeitpunkt des Erblassers abzustellen.
2. Die Mitteilungspflicht von der Erbschaft kann erst entstehen, wenn der Schuldner definitiv von seiner Stellung als Erbe ausgehen kann; erst wenn diese Frage eindeutig geklärt ist, trifft den Schuldner die Pflicht, den Treuhänder und das Insolvenzgericht über den Anfall der Erbschaft zu unterrichten.

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