ZVI 2008, 168

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenEUInsVO Art. 3Zulässigkeit eines englischen Insolvenzverfahrens nach Umzug eines deutschen Schuldners auch bei möglicher Gläubigerbenachteiligung („Londoner Radiologe II“)EUInsVOArt. 3High Court of Justice London, Judgment of Mr. Registrar Baister. v. 22.06.2007 – No. 1338/07 (rechtskräftig)High Court of Justice LondonJudgment of Mr. Registrar Baister.22.6.2007No. 1338/07rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Eröffnung zuständig (EuGH ZVI 2006, 108 – Staubitz-Schreiber).
2. Verlegt ein Schuldner seinen Wohnsitz von Deutschland nach England, dann kann er die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht beantragen. Dem steht weder entgegen, dass sein Ehepartner weiter in Deutschland lebt und er diesen regelmäßig besucht, noch dass die Berufstätigkeit befristeten Charakter (hier als Urlaubsvertreter von Ärzten) hat.
3. Dass alle Gläubiger des Schuldners in Deutschland ansässig sind, ist für die Zulässigkeit des englischen Insolvenzverfahrens unbeachtlich.
4. Die möglicherweise missbräuchliche Ausgestaltung eines in England abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses des Schuldners (hier mit einer durch den Ehepartner vertretenen Limited) berührt die Zulässigkeit des englischen Insolvenzverfahrens nicht. Ob eine missbräuchliche Vertragsgestaltung vorliegt, kann im Laufe des Verfahrens englischen Insolvenzverfahrens geklärt werden.

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