ZVI 2007, 215

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungKosten und VergütungInsVV § 11Einbeziehung der vor einem Insolvenzantrag entstandenen und noch offenen Forderungen in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen VerwaltersInsVV§ 11BGH, Beschl. v. 16.11.2006 – IX ZB 302/05 (LG Bonn)BGHBeschl.16.11.2006IX ZB 302/05LG Bonn

Leitsätze des Gerichts:

1. Zu dem Vermögen des Schuldners, dessen Wert für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgeblich ist, gehören auch solche Forderungen, die vor Antragstellung entstanden und bis zur Beendigung des Eröffnungsverfahrens noch offen waren.
2. So wie bei einer ungewöhnlich langen Dauer des Eröffnungsverfahrens ein Zuschlag gewährt werden kann, kann umgekehrt die deutliche Unterschreitung der normalen Dauer einen Abschlag gebieten.
3. Beteiligt sich der vorläufige Verwalter an einer Fortführung des Betriebes durch den Schuldner nur in geringem Umfang, rechtfertigt dies keinen Abschlag von der Normalvergütung.

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