ZVI 2007, 208

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO §§ 179, 182, 184, 302; ZPO §§ 3, 850fFestsetung des Streitwerts für Klage auf Feststellung einer vorsätzlich unerlaubten Handlung nach Nominalwert der ForderungInsO§ 179InsO§ 182InsO§ 184InsO§ 302ZPO§ 3ZPO§ 850fOLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2006 – 27 W 41/06 (rechtskräftig; LG Münster)OLG HammBeschl.8.8.200627 W 41/06rechtskräftigLG Münster

Leitsätze der Redaktion:

1. Bestreitet der Schuldner den Forderungsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung (hier: nicht abgeführte Arbeitnehmersozialbeiträgen), dann bemisst sich der Streitwert in dem Feststellungsrechtsstreit nach dem Nominalwert der Forderung.
2. Anders als bei der positiven Feststellungsklage verbietet sich bei der Klage auf Feststellung der unerlaubten Handlung wegen der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens jeglicher Abschlag vom Streitwert, denn mit der begehrten Feststellung erhält der Kläger einen nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode vollstreckbaren Titel.
3. Dass in dem Insolvenzverfahren eine Nullquote zu erwarten ist, ist für die Streitwertbestimmung für eine vorsätzlich unerlaubte Handlung nicht von Bedeutung.
4. Der Bemessung des Streitwerts nach der Nominalforderung steht auch ein fehlendes pfändbares Einkommen des Schuldners nach der Wohlverhaltensperiode nicht entgegen, weil spätere Befriedigungschancen außer Betracht bleiben.

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