ZVI 2007, 196

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenAnfG §§ 2, 3, 4; BGB §§ 1092, 399, 826; ZPO §§ 851, 857Keine Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausübungsgestattung für persönliche DienstbarkeitAnfG§ 2AnfG§ 3AnfG§ 4BGB§ 1092BGB§ 399BGB§ 826ZPO§ 851ZPO§ 857OLG Stuttgart, Urt. v. 23.08.2006 – 3 U 252/05 (rechtskräftig; LG Ellwangen)OLG StuttgartUrt.23.8.20063 U 252/05rechtskräftigvgl. BGH ZVI 2007, 195 – vorstehendLG Ellwangen

Leitsätze der Redaktion:

1. Wird die Gestattung eines persönlichen Wohnrechts des Schuldners zur Ausübung an Dritte aufgehoben, dann wird durch diese Vereinbarung den Gläubigern kein (pfändbares) Vermögen entzogen.
2. Auf die Aufhebung der Ausübungsgestattung für beschränkt persönliche Dienstbarkeiten ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unbeachtlichkeit des Ausschlusses der Überlassung einer Nießbrauchsausübung (BGHZ 95, 99 = ZIP 1985, 1084) hinsichtlich der Pfänd- und Anfechtbarkeit nicht übertragbar.

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