ZVI 2007, 185

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO § 143; BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 987Zur Verzinsung des Rückgewähranspruchs bei InsolvenzanfechtungInsO§ 143BGB§ 819BGB§ 818BGB§ 291BGB§ 288BGB§ 987BGH, Urt. v. 01.02.2007 – IX ZR 96/04 (OLG Karlsruhe ZIP 2004, 2064) +BGHUrt.1.2.2007IX ZR 96/04OLG KarlsruheZIP 2004, 2064

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten.
2. Gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen sind als Nutzungen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben.

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