ZVI 2007, 182

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO § 3; ZPO §§ 12, 13, 15; BGB § 7Kein Wohnsitz im Inland für Insolvenzverfahren bei ständigem Aufenthalt im (überseeischen) Ausland zum Zwecke der ErwerbstätigkeitInsO§ 3ZPO§ 12ZPO§ 13ZPO§ 15BGB§ 7AG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2007 – 67c IN 65/07 (nicht rechtskräftig)AG HamburgBeschl.2.3.200767c IN 65/07nicht rechtskräftig

Leitsatz des Gerichts:

Hat der Schuldner zum Zeitpunkt seiner Insolenzantragstellung ständigen Aufenthalt im überseeischen Ausland genommen, da er nur dort Arbeit gefunden hat, und kann seine Familie in Deutschland daher nur ab und zu im Urlaub besuchen, hat der Schuldner keinen wirklichen Lebensmittelpunkt und somit keinen insolvenzrechtlich beachtlichen Gerichtsstandswohnsitz gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. §§ 12, 13 ZPO in Deutschland mehr.

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