ZVI 2006, 155

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 89; ZPO §§ 899, 901Keine Aufhebung eines Haftbefehls wegen späterer Insolvenzeröffnung InsO§ 89 ZPO§ 899 ZPO§ 901 AG Oranienburg, Beschl. v. 16.02.2006 – 8 M 2266/05 (rechtskräftig)AG OranienburgBeschl.16.2.20068 M 2266/05rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Von Gläubigern im Rahmen der Zwangsvollstreckung beantragte Haftbefehle sind nach ihrem Erlass nicht von Amts wegen – etwa wegen Insolvenzeröffnung – aufzuheben.
2. Ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassener Haftbefehl zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist nach Insolvenzeröffnung auch auf Antrag des Schuldners nicht aufzuheben.

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