ZVI 2006, 149

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 307Pflicht des Insolvenzgerichts zur „Nachverhandlung“ bei Anhaltspunkten für nachträgliche Einigung über Schuldenbereinigungsplan InsO§ 307 BGH, Beschl. v. 12.01.2006 – IX ZB 140/04 (LG Hamburg)BGHBeschl.12.1.2006IX ZB 140/04LG Hamburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich seine Zustimmung erklären.
2. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es dem Schuldner Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen.
3. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen geänderten Schuldenbereinigungsplan zustande kommen könnte, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, nach § 307 Abs. 3 InsO vorzugehen.

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