ZVI 2005, 229

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 305; BRAGO § 132; RBerG Art. 1 §§ 3, 6Anspruch anerkannter Stellen für Verbraucherinsolvenzberatung auf Abrechnung nach Beratungshilfe InsO§ 305 BRAGO§ 132 RBerGArt. 1 § 3 RBerGArt. 1 § 6 AG Landau, Beschl. v. 16.03.2005 – 3 UR IIa 114/04 (nicht rechtskräftig)AG LandauBeschl.16.3.20053 UR IIa 114/04nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Anerkannte Stellen für Verbraucherinsolvenzberatung sind nach Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG zur Beratung und Vertretung von Schuldnern in außergerichtlichen Verhandlungen mit Gläubigern und in gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren berechtigt.
2. Anerkannte Stellen für Verbraucherinsolvenzberatung sind dem Personenkreis gleichgestellt, der nach § 1 RBerG eine behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erhalten hat.
3. Anerkannte Stellen für Verbraucherinsolvenzberatung haben bei Beauftragung durch insolvente Schuldner einen Anspruch auf Abrechnung nach Beratungshilfe.

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