ZVI 2005, 220

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 305 Abs. 1 Nr. 1 und 4Pflicht des Insolvenzgerichts zur Setzung einer Frist für Eigenantrag des Schuldners wegen Restschuldbefreiungsmöglichkeit bei vorherigem Gläubigerantrag InsO§ 13 InsO§ 20 InsO§ 287 InsO§ 305 BGH, Beschl. v. 17.02.2005 – IX ZB 176/03 (LG Essen +)BGHBeschl.17.2.2005IX ZB 176/03LG Essen +

Leitsätze des Gerichts:

1. Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 25. 9. 2003 – IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606 = NZI 2004, 511, und v. 8. 7. 2004 – IX ZB 209/03, ZVI 2004, 492 = NZI 2004, 593).
2. Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden.
3. Hat das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt und ist das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden, bevor der Schuldner den Eigenantrag stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem Schuldner die dahingehende Aussicht zu erhalten.

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