ZVI 2005, 213

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO §§ 35, 36, 38, 86 Abs. 1, §§ 174 ff.; BGB § 2213 Abs. 1, 3, §§ 2303 ff.; ZPO § 240Zum Verhältnis von Testamentsvollstreckung über den Nachlass des Erblassers und Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Erben InsO§ 35 InsO§ 36 InsO§ 38 InsO§ 86 InsO§ 174 BGB§ 2213 BGB§ 2303 ZPO§ 240 OLG Köln, Urt. v. 02.02.2005 – 2 U 72/04 (nicht rechtskräftig; LG Bonn)OLG KölnUrt.2.2.20052 U 72/04nicht rechtskräftigLG Bonn

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Insoweit besteht ein Sondervermögen, auf das die Insolvenzgläubiger erst nach Wegfall der Testamentsvollstreckung zugreifen können.
2. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche nur noch gegen den Insolvenzverwalter mit dem Klageziel „Zahlung aus dem vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass“ verfolgt werden. Zusätzlich kann insoweit der Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden. Ein bereits gegen den Erben geführtes Klageverfahren wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen. Der Prozess kann in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgenommen werden.
3. Bei angeordneter Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigte seine Forderungen zusätzlich in voller Höhe für den Fall der Unzulänglichkeit des Nachlasses zur Insolvenztabelle anmelden.

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