ZVI 2005, 200
Leitsätze des Gerichts:
1. Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgericht erlassenen Haftbefehls sind die Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden sollen, so bestimmt zu bezeichnen, dass der Schuldner ohne weiteres erkennen kann, durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt.
2. Erweist sich die Haftanordnung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren hinsichtlich einzelner von ihm verlangter Auskunftspflichten als unbegründet, weil eine entsprechende Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeitlich erledigt hat, hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl auch dann teilweise abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Ergebnis weiterhin berechtigt ist.
3. Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag.
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