ZVI 2005, 199

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren ZPO §§ 511, 574Keine Berücksichtigung eines Geheimhaltungsinteresses bei Ermittlung der Rechtsmittelbeschwer nach Kündigung eines Vertrags zum Forderungseinzug ZPO§ 511 ZPO§ 574 BGH, Beschl. v. 02.12.2004 – IX ZB 188/04 (LG Verden)BGHBeschl.2.12.2004IX ZB 188/04LG Verden

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Höhe der Beschwer bei einer Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung (hier: zu Forderungseinzug durch Rechtsbeistand) bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (st. Rspr., BGHZ 155, 127)
2. Bei einem Streitwert für eine Auskunftsklage zum Erfolg einer Vielzahl von Forderungseinzugsverfahren von 4 000 DM beträgt das Abwehrinteresse des zur Auskunft erstinstanzlich Verurteilten weniger als 600 €.
3. Ein Geheimhaltungsinteresse nach Kündigung eines Vertrags zum Forderungseinzug ist bei der Bemessung der Beschwer nicht in Ansatz zu bringen.
4. Sind Umstände für einen die notwendige Rechtsmittelbeschwer erreichenden Aufwand nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, können die Ermessenserwägungen der Feststellung entnommen werden, die dass die notwendige Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht werde.

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