ZVI 2004, 256

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO § 4; ZPO § 91a; BGB § 267 Abs. 2Kostentragungspflicht des Insolvenzantragsstellers (hier: Sozialversicherungsträger) trotz Erledigungserklärung nach Schuldnerzahlung bei fehlender Zustimmung des vorläufigen Verwalters oder dessen Widerspruch gegen Drittzahlungen InsO§ 4 ZPO§ 91a BGB§ 267 AG Hamburg, Beschl. v. 08.04.2004 – – 67c IN 68/04, (nicht rechtskräftig)AG HamburgBeschl.8.4.2004– 67c IN 68/04(nicht rechtskräftig)

Leitsätze des Gerichtes:

1. Die Zahlung einer Schuldnerin an die Insolvenzantragstellerin im Eröffnungsverfahren trotz Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes und ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist unwirksam. Erklärt die Insolvenzantragstellerin gleichwohl den Antrag für erledigt und stimmt die Schuldnerseite zu, ist diese Unwirksamkeit in der Kostenentscheidung zu Lasten der Insolvenzantragstellerin zu berücksichtigen.
2. Die Zahlung eines Dritten, der wirtschaftlich am Fortbestehen des schuldnerischen Geschäftsbetriebes interessiert ist, an die Insolvenzantragstellerin bei Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters hat ebenfalls keine erledigende Wirkung, da sie diese anfechtbare Zahlung gem. § 267 Abs. 2 BGB zur Verwirklichung der Ziele des Insolvenzverfahrens ablehnen muß.
3. Der Insolvenzantragstellerin können im Kostenausspruch auch ausdrücklich die Kosten der vorläufigen Verwaltung auferlegt werden.

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