ZVI 2004, 242

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren BRAO §§ 7, 42Keine Wiederzulassung als Rechtsanwalt nach Besserung der Vermögensverhältnisse bei Verweigerung von Auskünften über Vermögensverhältnisse trotz Löschung alter Vollstreckungsmaßnahmen im Schuldnerverzeichnis BRAO§ 7 BRAO§ 42 BGH, Beschl. v. 15.12.2003 – AnwZ (B 5/03 (AGH NRW))BGHBeschl.15.12.2003AnwZB 5/03 (AGH NRW)

Leitsätze der Redaktion:

1. Bei Besserung der Vermögensverhältnisse ist ein Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zulässig. Die Bindungswirkung eines früheren Rücknahmebescheides steht dem bei substantiierter Behauptung (wieder) geordneter Vermögensverhältnisse nicht entgegen.
2. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
3. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den ehemaligen Rechtsanwalt.
4. Die frühere Rücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls und spätere erfolglose Vollstreckungsversuche gegen den Antragsteller begründen bei einem Wiederzulassungsantrag dessen Mitwirkungspflicht nach § 36a Abs. 2 BRAO, zu seinen gegenwärtigen Vermögensverhältnissen sowie auch zur Tilgung der bei der Rücknahme seiner Zulassung bestehenden Schulden im einzelnen Stellung zu nehmen.
5. Diese Mitwirkungspflicht gilt auch, wenn die Forderungen inzwischen im Schuldnerverzeichnis gelöscht sind und dadurch die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 7 Nr. 9 Halbs. 2 BRAO) zum Zeitpunkt des Wiederzulassungsantrags nicht mehr auszulösen vermochte.

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