ZVI 2003, 170

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 289, 290, § 312 Abs. 2, §§ 35, 36, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 148 Abs. 1, § 157, § 313 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 850iKeine Versagung der RSB eines Selbstständigen wegen Verletzung von Auskunftspflichten bei unterlassener Angabe von berufsbedingten und privaten Ausgaben InsO§ 289 InsO§ 290 InsO§ 312 InsO§ 35 InsO§ 36 InsO§ 36 InsO§ 148 InsO§ 157 InsO§ 313 InsO§ 290 ZPO§ 850i BGH, Beschl. v. 20.03.2003 – IX ZB 388/02 (LG Trier)BGHBeschl.20.3.2003IX ZB 388/02LG Trier

Leitsätze des Gerichts:

1. Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlusstermin gestellt worden ist, es sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden darf.
2. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 InsO ist den Beteiligten bekannt zu geben.
3. Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird.
4. Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. 12. 2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850 f Abs. 1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen.
5. a. Auch bei selbstständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen.
5. b. Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stillegungsentscheidung gemäß § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen.
6. a. In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht.
6. b. Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten „nach diesem Gesetz“ gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

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