ZVI 2003, 166

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung eröffneten Insolvenzverfahren InsO § 4; ZPO § 114 Satz 1Prozesskostenhilfe für den antragstellenden Gläubiger im Insolvenzeröffnungsverfahren auch bei bislang erfolglosen Vollstreckungsversuchen und abgegebener eidesstattlicher Versicherung InsO§ 4 ZPO§ 114 AG Göttingen, Beschl. v. 31.03.2003 – 74 IN 120/03 (nicht rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.31.3.200374 IN 120/03nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Dem antragstellenden Gläubiger kann für das Insolvenzeröffnungsverfahren Prozesskostenhilfe gemäß § 4 InsO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO bewilligt werden.
2. Hinreichende Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 Satz 1 ZPO besteht bei Aussicht auf zumindestens teilweise Befriedigung; dem steht nicht entgegen, dass Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind.
3. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 4 InsO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO ist nur ausnahmsweise erforderlich bei erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes oder der Insolvenzforderung.

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