ZVI 2002, 132

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 290, 305Versagung der Restschuldbefreiung bei Angabe einer streitigen Forderung von 180 000 DM erst kurz vor dem Schlusstermin InsO§ 290 InsO§ 305 LG Krefeld, Beschl. v. 07.11.2001 – 6 T 322/01 (rechtskräftig)LG KrefeldBeschl.7.11.20016 T 322/01rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine streitige Forderung ist jedenfalls dann in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen, wenn der Schuldner zu ihrer Durchsetzung Klage erhoben hat. Dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht die Klage zweimal abgewiesen hat und das zweite Berufungsverfahren anhängig ist.
2. Bei einer Forderungshöhe von 180 000 DM ist auch eine Wesentlichkeitsgrenze zur Angabe der Forderung deutlich überschritten.
3. Die nachträgliche Mitteilung kurz vor dem Schlusstermin führt nicht zu einer Beeinträchtigung des Versagungsgrundes.
4. Darauf, ob die Forderung berechtigt ist und ihre Nichtangabe die Gläubiger beeinträchtigt, kommt es – anders als in der Wohlverhaltensperiode – nicht an.

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