ZVI 2002, 126

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren RPfIG § 11; ZPO § 115 Abs. 2; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 2, InsO §§ 38, 55; SGB III §§ 183 Abs. 1, 184 Abs. 1Keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Prozesskostenhilferaten nach Abfindungsvergleich bei Ausfall von Abfindungsraten wegen Insolvenz des Arbeitgebers RPfIG§ 11 ZPO§ 115 BSHG§ 88 InsO§ 38 InsO§ 55 SGB III§ 183 SGB III§ 184 LAG Hamm, Beschl. v. 03.04.2002 – 4 Ta 636/01 (rechtskräftig)LAG HammBeschl.3.4.20024 Ta 636/01rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10 % des Nennwertes einer Kündigungsabfindung für die entstandenen Kosten einzustehen. Weder Gegenforderungen des Arbeitgebers noch die bei höheren Abfindungen abzuführenden Steuern, die den Auszahlungsbetrag tatsächlich verringern, ermäßigen den für die Prozesskostenhilfe einzusetzenden Verfahrenskostenbeitrag von 10 % des Nennwertes der Abfindung.
2. Ansprüche auf Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG aus einem – im Kündigungsschutzverfahren vor Insolvenzeröffnung mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen und wirksam gewordenen – Vergleich sind im Insolvenzverfahren nach § 38 InsO nur als einfache Insolvenzforderungen mit der Insolvenzquote zu berichtigen. War für die Abfindung Ratenzahlung vereinbart und kann der Arbeitgeber die letzte Rate wegen Insolvenzeröffnung nicht mehr zahlen, dann ist der von dem Arbeitnehmer als Verfahrenskostenbeitrag festgesetzte Einmalbetrag anteilig zu kürzen.

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