ZVI 2002, 123

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren ZPO §§ 574 ff n. F.Wegfall der außerordentlichen Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ (hier gegen Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung) nach ZPO-Reform mit „BGH-Beschwerde“ ZPO n. F.§ 574 ff BGH, Beschl. v. 07.03.2001 – IX ZB 11/02BGHBeschl.7.3.2001IX ZB 11/02

Leitsatz des Gerichts:

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen „greifbar gesetzwidrig“ ist. In einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht.

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