ZVI 2002, 120

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO §§ 4a ffStundung im Regelinsolvenzverfahren natürlicher Personen trotz Deckung der Fortführungskosten bei bloßer Erzielung unpfändbaren Einkommens InsO§ 4a AG Dresden, Beschl. v. 16.04.2002 – 531 IN 137/02 (rechtskräftig)AG DresdenBeschl.16.4.2002531 IN 137/02rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Einer natürlichen Person, die einen Kleinbetrieb unterhält (hier: Hotel- und Gaststättenbetrieb), können die Kosten des Regelinsolvenzverfahrens nach Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags auch bei einer möglichen Deckung der Kosten zur Unternehmensfortführung gestundet werden, wenn der Schuldner bei der Fortführung nur unpfändbares Einkommen gem. §§ 850 ff ZPO erzielen würde.
2. Der Stundungsantrag ist auch wegen der Frage der Liquidation des Unternehmens nicht zurückzuweisen, denn hierüber entscheidet gem. § 157 InsO später allein die Gläubigerversammlung.

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