ZVI 2002, 110

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren BGB §§ 162, 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4, § 364 Abs. 2, §§ 320, 397; ZPO § 843Keine Berufung des Gläubigers auf verspätete Leistung nach Zwangsvollstreckungsvergleich bei wahrheitswidrigem Bestreiten einer Scheckzahlung und anschließender Sperrung durch den Schuldner BGB§ 162 BGB§ 269 BGB§ 270 BGB§ 364 BGB§ 320 BGB§ 397 ZPO§ 843 BGH, Urt. v. 07.03.2002 – IX ZR 293/00 (OLG Köln)BGHUrt.7.3.2002IX ZR 293/00OLG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Bestreitet der Gläubiger, dem der Schuldner am letzten Tag der vereinbarten Frist in Höhe des geschuldeten Betrages einen Scheck übersandt hat, wahrheitswidrig dessen Eingang und lässt der Schuldner deshalb den Scheck sperren, darf sich der Gläubiger nicht darauf berufen, der Schuldner habe die Frist versäumt, wenn der Scheck bei unverzüglicher Vorlage eingelöst worden wäre.
2. Nimmt der Schuldner eine Leistungshandlung vor, obwohl er weiß, dass er berechtigt wäre, sie zu verweigern, verzichtet er damit in der Regel nicht auf die Erhebung der Einrede für den Fall, dass der mit der Handlung bezweckte Erfolg nicht eintritt.
3. Hat der Gläubiger auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verzichtet, können die Beteiligten dessen Aufhebung beim Vollstreckungsgericht beantragen.

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