ZVI 2026, 122

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 RechtsprechungRestschuldbefreiung und Stundung InsO §§ 4a, 290 Abs. 1 Nr. 1, § 302 Nr. 1Keine Ablehnung der Stundung trotz ausgenommener Forderung in nicht unbeträchtlicher Höhe (hier: 9.559 €) InsO§ 4a InsO§ 290 InsO§ 302 BGH, Beschl. v. 13.11.2025 – IX ZB 21/25 (LG Detmold)BGHBeschl.13.11.2025IX ZB 21/25LG Detmold

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist nicht bereits aufgrund der absoluten Höhe der Verbindlichkeit die Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreichbar, muss der Tatrichter prüfen, ob aufgrund der tatsächlichen Umstände für den Schuldner ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung zu erreichen. Hierbei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, ob der Schuldner die von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen dann in einem angemessenen zeitlichen Rahmen begleichen kann, wenn er von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit wird.
2. Den Schuldner trifft die Feststellungslast, dass ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung auch hinsichtlich der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten zu erreichen.

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