ZVI 2026, 101

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungInsO § 36 Abs. 4 Satz 1, § 148 Abs. 2, § 100; ZPO §§ 765a, 885Zu den Voraussetzungen an einen Antrag gem. § 765a ZPO bei Herausgabevollstreckung in das vom Schuldner bewohnte Hausgrundstück InsO§ 36 InsO§ 148 InsO§ 100 ZPO § 765a ZPO § 885 AG Regensburg, Beschl. v. 05.12.2025 – 4 IN 335/25 (rechtskräftig)AG RegensburgBeschl.5.12.20254 IN 335/25rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Vorschrift des § 765a ZPO ist auch im eröffneten Insolvenzverfahren anzuwenden, wenn der Insolvenzverwalter gegen den Schuldner, der eine natürliche Person ist, die Herausgabevollstreckung nach § 885 ZPO aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses gem. § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO betreibt.
2. Bei § 765a ZPO handelt es sich jedoch um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Sie ist nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich dann anzuwenden, wenn die Anwendung des Gesetzes zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde. Mit den Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner dagegen grundsätzlich abfinden.
3. Der Schuldner ist im Insolvenzverfahren grundsätzlich nur dann berechtigt, sein Wohnhaus ohne Gegenleistung zu benutzen, wenn ihm dies nach § 100 InsO als Unterhaltsgewährung gestattet ist.

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