ZVI 2024, 111

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2024 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 55 Abs. 1; EStG § 26 Abs. 3Festsetzung einer Steuerforderung als Masseverbindlichkeit allein nach insolvenzrechtlichen Maßstäben InsO§ 55 EStG§ 26 FG Münster, Urt. v. 15.12.2023 – 12 K 1324/21 E (nicht rechtskräftig)FG MünsterUrt.15.12.202312 K 1324/21 Enicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Ob eine Festsetzung als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen hat, richtet sich nach insolvenzrechtlichen Maßstäben. Insofern gilt: Masseverbindlichkeiten sind gem. § 55 Abs. 1 InsO die Verbindlichkeiten (Nr. 1), die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.
2. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 InsO umfasst alle Forderungen, die durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises begründet werden. Der zweiten Tatbestandsalternative (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 InsO), den „in anderer Weise“ durch Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründeten Verbindlichkeiten, sind Abgabenforderungen zuzuordnen, soweit sie die Insolvenzmasse betreffen. Dafür ist eine aktive Maßnahme des Verwalters nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die Abgabenforderung durch die Insolvenzverwaltung ausgelöst wird oder jedenfalls einen Bezug zur Masse aufweist und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde.

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