ZVI 2022, 124

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2022 Dokumentation 

BMJ: Entwurf einer Checkliste für Restrukturierungspläne gem. § 16 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) (Stand: 28. 1. 2022)

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine umfassende, an die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen angepasste Checkliste für Restrukturierungspläne zur Verfügung zu stellen, § 16 Abs. 1 StaRUG. Damit erscheint es durchaus möglich, dass das StaRUG zukünftig auch eine gewisse Relevanz im Rahmen der Privatinsolvenz bekommen wird, und zwar als zusätzliche Handlungsoption, die der Schuldnerberater „auf dem Schirm“ haben sollte. Die Checkliste soll praktische Leitlinien enthalten und kann als Hilfsmittel sowie als Auslegungshilfe für das neue Gesetz dienen (dazu HambKomm-Ellers/Friel, ResR, § 16 StaRUG Rz. 1 ff.). Nunmehr hat das BMJ einen Entwurf vorgelegt. 
Hinweise zur Zielsetzung und Verwendung dieser Checkliste sowie zu Aufbau und Gliederung des Restrukturierungsplans.
Deckblatt und ggfs. eine Zusammenfassung des Plans
Darstellender Teil
  • Schuldnerbezogene Angaben
    • □ Firma/Name, Geburtsdatum, Adresse
    • □ Unternehmensgegenstand
    • □ Registergericht, Registernummer
    • □ Vertretungsberechtigung
  • Verfahrensbezogene Angaben
    • □ Restrukturierungsgericht, Aktenzeichen
    • □ Ggfs. Angaben zum Restrukturierungsbeauftragten (Name und Anschrift)
    • □ Ggfs. Angaben zu Verfahrenshilfen
    • □ Ggfs. Angaben zu einer vorangegangenen Sanierungsmoderation
  • Unternehmens- und krisenbezogene Angaben
    • □ Wirtschaftliche Situation des Schuldners und Krisenanalyse
    • □ Angaben zur Vermögenslage des Schuldners
    • □ Angaben zu Arbeitnehmern
    • □ Ggfs. Angaben zur Unternehmensgruppe
      • □ Allgemeine Angaben (Struktur der Gruppe, rechtliche und wirtschaftliche Verbindungen)
      • □ Zusätzliche Angaben zu verbundenen Unternehmen, wenn von ihnen gestellte Sicherheiten in den Plan einbezogen werden
  • Restrukturierungsbezogene Angaben
    • □ Beschreibung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise
      • □ Planbasierte Maßnahmen
      • □ Ggfs. Maßnahmen außerhalb des Restrukturierungsplans
    • □ Neue Finanzierung im Sinne von § 12 StaRUG
      • □ Auswirkungen auf Arbeitnehmer
      • □ Ggfs. zusätzliche Angaben zu Auswirkungen auf verbundene Unternehmen, wenn von ihnen gestellte Sicherheiten in den Plan einbezogen werden
  • Angaben zu den Planbetroffenen
    • □ Identität der Planbetroffenen
    • □ Auswahl der Planbetroffenen
    • □ Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
    • □ Vorgesehene Restrukturierungsbeiträge nach Gruppen
    • □ Angaben zu den Stimmrechten
  • Vergleichsrechnung zu den Befriedigungsaussichten mit und ohne den Restrukturierungsplan
  • Ggfs. Erläuterung weiterer Regelungen des gestaltenden Teils des Plans
Gestaltender Teil
  • Gruppenbildung
  • Regelung zur Änderung der Rechtsstellung der Planbetroffenen nach Gruppen
  • Ggfs. (sonstige) gesellschaftsrechtliche Maßnahmen
  • Ggfs. Erklärungen zur Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
  • Ggfs. weitere Regelungen
    • □ Regelung zur Haftung des Schuldners und persönlich haftender Gesellschafter
    • □ Regelung zu einer neuen Finanzierung
    • □ Regelung zum Inkrafttreten des Restrukturierungsplans
    • □ Planbedingungen
    • □ Regelung zur Planüberwachung
    • □ Regelung zum Wiederaufleben gestundeter oder erlassener Forderungen
    • □ Bereitstellung von Mitteln für den Fall einer nachgewiesenen Schlechterstellung
Anlagen
  • Erklärung zur Bestandsfähigkeit
  • ZVI 2022, 125
  • Vermögensübersicht für Zeitpunkt der Wirksamkeit des Restrukturierungsplans
  • Ergebnis- und Finanzplan
  • Ggfs. Verpflichtungserklärung
  • Ggfs. Zustimmungserklärungen von unterschiedlich behandelten Planbetroffenen
  • Ggfs. Zustimmungserklärungen zur Übernahme von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten oder Beteiligungen
  • Ggfs. Erklärung zur Fortführungsbereitschaft der designierten persönlich haftenden Gesellschafter
  • Ggfs. Zustimmungserklärungen verbundener Unternehmen, wenn von ihnen gestellte Sicherheiten in den Plan einbezogen werden

Weitergehende Informationen

Zielsetzung und Verwendung dieser Checkliste

Mit der vorliegenden Checkliste kommt das Bundesministerium der Justiz seinem Auftrag aus § 16 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und -restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) nach, eine auf die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen zugeschnittene Hilfestellung für die Konzipierung und Erstellung von Restrukturierungsplänen nach §§ 5 ff. StaRUG bekanntzugeben.
Obgleich die vorliegende Checkliste sämtliche Anforderungen anspricht, die sich den gesetzlichen Bestimmungen entnehmen lassen, kann sie keinen Anspruch darauf erheben, diese Anforderungen in einer Weise zu konkretisieren, die jedem Einzelfall gerecht wird. Die konkreten Anforderungen an den Planinhalt hängen stets vom Einzelfall ab. Daher deckt die Checkliste auch Punkte ab, die sich in einzelnen Fällen als nicht einschlägig erweisen können. Die Vielfalt der denkbaren Plangestaltungen sowie überhaupt der Situationen, in denen Unternehmen eine planbasierte Restrukturierung in Betracht ziehen können, lässt es nicht zu, ein Formular zu schaffen, das allen denkbaren Gestaltungen und zugleich seiner Funktion gerecht wird, der Nutzerin bzw. dem Nutzer Orientierung zu geben. Folglich ist die Checkliste auch nicht als Formular zu verstehen, sondern allein als Orientierungshilfe.
(…)
Die Checkliste kann und soll keine fachkundige Beratung im jeweiligen Einzelfall ersetzen.

Aufbau und Gliederung des Restrukturierungsplans

Wie bei jedem Sanierungsvergleich können die Parteien Inhalt und Aufbau eines Restrukturierungsplans grundsätzlich autonom festlegen. Soll der Restrukturierungsplan aber nach seiner Annahme durch die Betroffenen vom Gericht bestätigt werden, muss er bestimmten Anforderungen genügen. Die inhaltlichen Mindestanforderungen ergeben sich aus den §§ 5 – 15 StaRUG sowie der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG.
Nach § 5 Satz 1 StaRUG gliedert sich der Restrukturierungsplan in einen darstellenden Teil und einen gestaltenden Teil. Dem Plan sind zudem die in den §§ 14 f. StaRUG genannten Anlagen beizufügen. Daraus ergibt sich die folgende Grobstruktur:
  • Darstellender Teil
  • Gestaltender Teil
  • Anlagen

Deckblatt und ggfs. eine Zusammenfassung des Plans

Um den Adressaten des Restrukturierungsplans den Zugang zum Planinhalt zu erleichtern, kann es sich empfehlen, dem Plan ein Deckblatt und eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts voranzustellen. Bei einem umfangreichen Restrukturierungsplan kann es sich zudem ggfs. anbieten, ein Inhaltsverzeichnis voranzustellen.
Das Deckblatt kann neben der Angabe, dass es sich um einen Restrukturierungsplan nach den §§ 5 ff. StaRUG handelt, die wesentlichen Informationen zum planvorlegenden Schuldner wiedergeben. Hat der planvorlegende Schuldner sein Vorhaben bereits als Restrukturierungssache dem Restrukturierungsgericht angezeigt (§ 31 Absatz 1 StaRUG), können auch Angaben zum Restrukturierungsgericht und zum Aktenzeichen vermerkt werden. Dies gilt auch für einen Restrukturierungsbeauftragten, sofern ein solcher bestellt ist (§§ 73, 77 StaRUG).

Darstellender Teil

Im darstellenden Teil sind nach § 6 StaRUG die Grundlagen und Auswirkungen des Restrukturierungsplans zu beschreiben. Er enthält alle Angaben, die für die Entscheidung der von dem Plan betroffenen Beteiligten über die Zustimmung oder Ablehnung des Plans sowie dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Insbesondere muss er eine Beschreibung der zu bewältigenden Krise, der Krisenursachen und der zur Krisenbewältigung zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Den vom Plan betroffenen Gläubigern muss er aufzeigen, wie sich der Plan auf deren Befriedigungsaussichten auswirkt.

Schuldnerbezogene Angaben

Nummer 1 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG regelt, welche Angaben zum Schuldner der Restrukturierungsplan mindestens enthalten muss.

Firma/Name, Geburtsdatum, Adresse

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, sind anzugeben: Name und Vorname (bei Kaufleuten: die Firma), Geburtsdatum und die Geschäftsadresse (bestehen mehreren Niederlassungen, ist die Adresse der Hauptniederlassung anzugeben; fehlt es an einer Geschäftsadresse, ist die Wohnadresse des Schuldners anzugeben).
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine juristische Person ist ebenfalls der Name anzugeben, bei Handelsgesellschaften oder Formkaufleuten wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist dies die Firma. Zudem ist die Adresse der Niederlassung (bei mehreren Niederlassungen: die der Hauptniederlassung) anzugeben.
ZVI 2022, 126

Unternehmensgegenstand

Anzugeben ist der Gegenstand des Unternehmens wie er insbesondere bei Handelsregistereintragungen anzugeben ist (§ 24 Absatz 4 Handelsregisterverordnung). Bei Nichtkaufleuten ist der Gegenstand des Unternehmens entsprechend anzugeben.

Registergericht, Registernummer

Besteht eine Eintragung in einem gerichtlichen Register, namentlich dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, sind das Registergericht und die Registernummer anzugeben.

Vertretungsberechtigung

Handelt es sich bei dem Schuldner nicht um eine natürliche Person, sollte aufgenommen werden, wer gesetzlicher Vertreter des Schuldners ist.

Verfahrensbezogene Angaben

Angaben betreffend das zuständige Restrukturierungsgericht und das dort geführte Verfahren werden, mit Ausnahme der Angaben zu einem bestellten Restrukturierungsbeauftragten (Nummer 6 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG) nicht als Formalangabe gefordert. Allerdings können jedenfalls Angaben über bereits in Anspruch genommene Verfahrenshilfen wie insbesondere eine gerichtliche Vorprüfung (§§ 29 Absatz 2 Nummer 2, 46 f. StaRUG) aus Sicht der vom Plan betroffenen Beteiligten für die Entscheidung über die Zustimmung zum Plan erheblich sein. Sie sind dann nach § 6 Absatz 1 Satz 2 StaRUG erforderlich.

Restrukturierungsgericht, Aktenzeichen

Ist das Restrukturierungsvorhaben bereits als Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht angezeigt (§ 31 Absatz 1 StaRUG), können das Gericht und das Aktenzeichen angegeben werden.

Ggfs. Angaben zum Restrukturierungsbeauftragten (Name und Anschrift)

Ist ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt, sind nach Nummer 6 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG Name und Anschrift des Restrukturierungsbeauftragten anzugeben.

Ggfs. Angaben zu Verfahrenshilfen

Der Schuldner kann, wenn die Restrukturierungssache infolge ihrer Anzeige (§ 31 Absatz 1 StaRUG) rechtshängig geworden ist, Verfahrenshilfen zur Verwirklichung des Restrukturierungsvorhabens in Anspruch nehmen (vgl. § 29 StaRUG).
Der Schuldner kann, bevor er den Restrukturierungsplan zur Abstimmung stellt, die gerichtliche Vorprüfung von Fragen beantragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind (§§ 29 Absatz 2 Nummer 2, 46 f. StaRUG). Zudem kann der Schuldner die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung beantragen (§§ 29 Absatz 2 Nummer 3, 49 StaRUG). Des Weiteren kann der Schuldner eine gerichtliche Planabstimmung (§§ 29 Absatz 2 Nummer 1, 45 StaRUG) sowie eine gerichtliche Planbestätigung (§§ 29 Absatz 2 Nummer 4, 60 StaRUG) beantragen.
Wenn Verfahrenshilfen vor der Vorlage des Restrukturierungsplans beantragt oder in Anspruch genommen wurden, sollte dies im Plan dargelegt werden, wenn und soweit es für die Planbetroffenen eine relevante Information darstellen könnte. Angaben, die für die Entscheidung der von dem Plan betroffenen Beteiligten über die Zustimmung oder Ablehnung des Plans sowie dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind, müssen zwingend aufgenommen werden (§ 6 Absatz 1 Satz 2 StaRUG). Dies gilt in aller Regel für das Ergebnis einer gerichtlichen Vorprüfung.

Ggfs. Angaben zu einer vorangegangenen Sanierungsmoderation

Wenn der Vorlage des Restrukturierungsplans eine Sanierungsmoderation vorangegangen ist, in deren Rahmen ein vom Gericht bestellter Sanierungsmoderator in vermittelnder Rolle die Sanierungsbemühungen des Schuldners unterstützt hat (vgl. §§ 94 ff. StaRUG) sollte auch dies im Restrukturierungsplan dargestellt werden.

Unternehmens- und krisenbezogene Angaben

Wirtschaftlichen Situation des Schuldners und Krisenanalyse

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 StaRUG und Nummer 2 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG muss der Restrukturierungsplan eine Beschreibung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners sowie eine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners enthalten.
Die Beschreibung der krisenhaften wirtschaftlichen Situation des Schuldners, die im Zuge der Restrukturierung bewältigt werden soll, stellt ein unverzichtbares Element für die Vermittlung eines angemessenen Verständnisses des Restrukturierungsplans und dessen Regelungen im gestaltenden Teil dar. Ihren Ausgangspunkt kann eine solche bei der Umschreibung des Geschäftsmodells nehmen, d. h. der Wertschöpfungsmechanismen, mit denen das Unternehmen seine Erträge erzielt oder aber vor dem Eintritt der Krise noch erzielt hat oder erzielen wollte. Hierzu bedarf es auch der Beschreibung der relevanten Umsätze, Aufwendungen und Erträge. Auch bedarf es in aller Regel der Darstellung der Finanzierungsquellen und der für die Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Finanzierungsstrukturen erforderlichen Zahlungsströme.
Zur Beschreibung der gegenwärtigen krisenhaften Situation und der Ursachen und des Umfangs der wirtschaftlichen Schwierigkeiten kann sich eine von dieser Beschreibung des Geschäftsmodell ausgehende Darstellung der Entwicklungen und Faktoren empfehlen, die sich negativ auf das Funktionieren des Geschäftsmodells und seiner Finanzierung ausgewirkt haben und die sich in der Regel auch an der Entwicklung der einschlägigen Rechnungslegungsposten (Umsätze, Aufwendungen und Kosten, Erträge) ablesen lassen. Im Rahmen einer umfassenden Ursachenanalyse können dann die Faktoren und Treiber ZVI 2022, 127benannt werden, auf welche sich die Störungen der planmäßigen Wertschöpfungsmechanismen zurückführen lassen. Erforderlich ist eine umfassende Analyse der relevanten Faktoren. Diese können unternehmensspezifisch oder aber auch auf externe Faktoren und Entwicklungen zurückzuführen sein. Unternehmensexterne Ursachen können in Veränderungen auf den relevanten Beschaffungs- und Absatzmärkten oder insgesamt im Geschäftsumfeld liegen. Unternehmensspezifische Ursachen können in der Unternehmenssteuerung, Fehlinvestitionen oder der Verwirklichung von Finanzierungs- oder Geschäftsrisiken liegen, wie z. B. im Verlust eines für die Fortführung wesentlichen Vertrages oder Rechtsstreitigkeiten. Nicht selten werden verschiedene Ursachen wirksam gewesen sein, die zudem untereinander in Wechselwirkung stehen.
Gefordert ist insgesamt eine Darstellung und Analyse der krisenhaften Situation des Schuldners, die den Anlass für die angestrebte Restrukturierung darstellt und die ein Urteil darüber erlaubt, ob und unter welchen Voraussetzungen die in dem Restrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen – ggfs. zusammen mit außerhalb des Plans verfolgten Restrukturierungsmaßnahmen – geeignet sind, die Krise zu bewältigen.

Angaben zur Vermögenslage des Schuldners

Gemäß Nummer 2 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG muss der Restrukturierungsplan die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Vorlage des Restrukturierungsplans, einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte, enthalten.
Für die Darstellung der Vermögenssituation ist eine Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Planvorlage erforderlich. Als Ausgangspunkt für diese Aufstellung kann in der Regel auf die Bilanz des Unternehmens zurückgegriffen werden, wobei eine Aktualisierung bzw. Projektion auf den Zeitpunkt der Planvorlage erforderlich ist. Zudem können Wertanpassungen erforderlich sein, wenn bilanzierte Werte nicht den tatsächlichen Werten entsprechen.

Angaben zu Arbeitnehmern

Nummer 2 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG schreibt u. a. vor, dass der Restrukturierungsplan eine Beschreibung der Position der Arbeitnehmer enthalten muss.
Hierfür sollte mindestens dargelegt werden wie viele Arbeitnehmer beim Schuldner beschäftigt sind, ob und ggfs. wie diese durch die Krisensituation betroffen sind und ggfs. welche arbeitsrechtliche Restrukturierungsmaßnahmen in der Vergangenheit erfolgt sind.
Wenn es beim Schuldner eine Arbeitnehmervertretung gibt, bietet es sich an, auch diese darzustellen.

Ggfs. Angaben zur Unternehmensgruppe

Wenn der Schuldner Teil einer Unternehmensgruppe ist, sollten Angaben zu der Unternehmensgruppe aufgenommen werden.
Allgemeine Angaben (Struktur der Gruppe, rechtliche und wirtschaftliche Verbindungen)
Die Struktur der Unternehmensgruppe einschließlich der Einbindung und Rolle des Schuldners sollten dargelegt werden. Hierzu gehören zum einen die (gesellschafts-)rechtlichen Verbindungen, zum anderen die wirtschaftlichen Verflechtungen in der Gruppe.
Zusätzliche Angaben zu verbundenen Unternehmen, wenn von ihnen gestellte Sicherheiten in den Plan einbezogen werden.
Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten im Sinne von § 2 Absatz 4 StaRUG vor, sind in den darstellenden Teil gemäß § 6 Absatz 3 StaRUG auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden verbundenen Unternehmens aufzunehmen.
Die Darstellung der Verhältnisse des Sicherungsgebers soll eine Beurteilung der Werthaltigkeit der Sicherheit ermöglichen und muss die hierfür erforderlichen Angaben enthalten.

Restrukturierungsbezogene Angaben

Beschreibung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 StaRUG muss der darstellende Teil des Restrukturierungsplan u. a. die zur Krisenbewältigung vorzunehmenden Maßnahmen angeben. § 6 Absatz 1 Satz 3 StaRUG bestimmt, dass Restrukturierungsmaßnahmen, die nicht über den gestaltenden Teil des Plans umgesetzt werden können oder sollen, im darstellenden Teil gesondert hervorzuheben sind. Daher sieht die Checkliste eine getrennte Darstellung der Maßnahmen des Restrukturierungsplans sowie der außerhalb des Plans zu vollziehenden Maßnahmen vor.
Planbasierte Maßnahmen
§ 2 StaRUG bestimmt, welche Rechtsverhältnisse auf Grundlage eines Restrukturierungsplans gestaltet werden können.
Gemäß § 2 Absatz 1 StaRUG können gegen den Schuldner begründeten Forderungen (sog. Restrukturierungsforderungen) sowie die an dem schuldnerischen Vermögen begründeten Rechte, die in einem Insolvenzverfahren zur Absonderung berechtigen würden (sog. Absonderungsanwartschaften) durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden. Ausgenommen von den Absonderungsanwartschaften sind Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 Kreditwesengesetzes sowie die im Rahmen von Zahlungs- und Abwicklungssystemen nach § 1 Absatz 16 Kreditwesengesetzes begebenen Sicherheiten.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 StaRUG bestimmt, dass bei Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften, die auf einem mehrseitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und mehreren Gläubigern bestehen, auch Einzelbestimmungen dieses Rechtsverhältnis durch den Restrukturierungsplan gestaltbar sind. Hiervon erfasst sind beispielsweise Konsortialfinanzierungen, bei denen zwischen dem Schuldner und allen Gläubigern ein einheitliches Vertragsverhältnis besteht. Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 StaRUG sind auch Bedingungen von Schuld-ZVI 2022, 128titeln im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und von Verträgen, die zu gleichlautenden Bedingungen mit einer Vielzahl von Gläubigern geschlossen wurden, durch einen Restrukturierungsplan gestaltbar. Erfasst hiervon sind beispielsweise Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen.
§ 2 Absatz 2 Satz 3 StaRUG regelt, dass durch einen Restrukturierungsplan auch die Bedingungen von Vereinbarungen zwischen Gläubigern über die Durchsetzung der ihnen gegenüber dem Schuldner bestehenden Forderungen und Anwartschaften und das relative Rangverhältnis der aus der Durchsetzung resultierenden Erlöse (sog. Intercreditor Agreements) gestaltet werden können.
Wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, können gemäß § 2 Absatz 3 StaRUG auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der an dem Schuldner beteiligten Personen durch den Restrukturierungsplan gestaltet, sonstige gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen getroffen sowie Anteils- und Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 StaRUG kann der Restrukturierungsplan auch die Rechte der Inhaber von Restrukturierungsforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens zustehen (sog. gruppeninterne Drittsicherheit); der Eingriff ist durch eine angemessene Entschädigung zu kompensieren.
Ggfs. Maßnahmen außerhalb des Restrukturierungsplans
Zu den möglichen Maßnahmen einer Krisenbewältig, die nicht über Gestaltungswirkungen des Restrukturierungsplans herbeigeführt werden können, gehören beispielsweise Maßnahmen der personalwirtschaftlichen Restrukturierung (vgl. § 4 Satz 1 Nummer 1 StaRUG).

Neue Finanzierung im Sinne von § 12 StaRUG

Möglicherweise ist für die Umsetzung des Restrukturierungsvorhabens ein Darlehen oder ein sonstiger Kredit erforderlich. Wenn entsprechende Regelungen in den Restrukturierungsplan aufgenommen werden, handelt es sich um eine neue Finanzierung im Sinne von § 12 StaRUG. Gemäß § 12 Satz 2 StaRUG gilt auch die Besicherung einer neuen Finanzierung als neue Finanzierung.
Gemäß Nummer 8 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG muss der Restrukturierungsplan, sofern er eine neue Finanzierung im Sinne von § 12 StaRUG vorsieht, die Gründe für die Erforderlichkeit dieser Finanzierung angeben.

Auswirkungen auf Arbeitnehmer

Gemäß Nummer 7 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG muss der Restrukturierungsplan Angaben zu den Auswirkungen des Restrukturierungsvorhabens auf die Beschäftigungsverhältnisse sowie Entlassungen und Kurzarbeiterregelungen und die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertretung enthalten.
Durch den Restrukturierungsplan selbst kann nicht in Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis eingegriffen werden (§ 4 Satz 1 Nummer 1 StaRUG). Wenn das Restrukturierungsvorhaben personalwirtschaftliche Maßnahmen vorsieht, müssen diese außerhalb des Plans umgesetzt werden. Entsprechende Maßnahmen sind zu beschreiben.

Ggfs. zusätzliche Angaben zu Auswirkungen auf verbundene Unternehmen, wenn von ihnen gestellte Sicherheiten in den Plan einbezogen werden

Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten im Sinne von § 2 Absatz 4 StaRUG vor, sind in den darstellenden Teil gemäß § 6 Absatz 3 StaRUG auch die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen einzubeziehen.

Angaben zu den Planbetroffen

Identität der Planbetroffenen

Gemäß Nummer 3 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG muss der Restrukturierungsplan die Planbetroffenen entweder namentlich benennen oder unter hinreichend konkreter Bezeichnung der Forderungen oder Rechte beschreiben.
Eine nicht namentliche Nennung kann z. B. erforderlich sein, wenn der Schuldner Schuldtitel ausgegeben hat, bei denen infolge ihrer Handelbarkeit nicht zu jedem Zeitpunkt unmittelbare Klarheit über die Identität der Inhaber der Titel besteht. Dann erfolgt die Bestimmung der betroffenen Gläubiger durch die konkrete Bezeichnung der betroffenen Schuldtitel.

Auswahl der Planbetroffenen

Gemäß § 8 Satz 1 StaRUG hat die Auswahl der Planbetroffenen nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen, die im darstellenden Teil des Plans anzugeben und zu erläutern sind.
§ 8 Satz 2 StaRUG regelt wann die Auswahl der Planbetroffenen sachgerecht ist. Gemäß § 8 Satz 2 Nummer 1 StaRUG ist dies der Fall, wenn die nicht einbezogenen Forderungen auch in einem Insolvenzverfahren voraussichtlich vollständig erfüllt würden. Gemäß § 8 Satz 2 Nummer 2 StaRUG ist die Auswahl sachgerecht, wenn die in der Auswahl angelegte Differenzierung nach der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und den Umständen angemessen erscheint, insbesondere, wenn ausschließlich Finanzverbindlichkeiten und die zu deren Sicherung bestellten Sicherheiten gestaltet werden oder die Forderungen von Kleingläubigern, insbesondere Verbrauchern, Klein- und Kleinstunternehmen oder mittleren Unternehmen, unberührt bleiben. Gemäß § 8 Satz 2 Nummer 3 StaRUG ist die Auswahl der Planbetroffenen zudem sachgerecht, wenn mit Ausnahme der in § 4 StaRUG genannten Forderungen sämtliche Forderungen einbezogen werden.
Gemäß Nummer 5 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG muss der Restrukturierungsplan Angaben zu den nicht in den Re-ZVI 2022, 129strukturierungsplan einbezogenen Gläubigern, Inhabern von Absonderungsanwartschaften sowie Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten enthalten und die Gründe für die unterbliebene Einbeziehung erläutern; eine Beschreibung der Nichteinbezogenen unter Bezugnahme auf Kategorien gleichartiger Gläubiger, Inhaber von Absonderungsanwartschaften sowie Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten genügt, wenn dadurch die Überprüfung der sachgerechten Abgrenzung nach § 8 StaRUG nicht erschwert wird.

Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen

Gemäß Nummer 4 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG muss der Restrukturierungsplan die Gruppen, in welche die Planbetroffenen für die Zwecke der Annahme des Restrukturierungsplans unterteilt wurden, angeben. Die Gruppenbildung erfolgt nach Maßgabe des § 9 StaRUG. Gemäß § 9 Absatz 1 StaRUG sind bei der Festlegung der Rechte der Planbetroffenen im Restrukturierungsplan Gruppen zu bilden, soweit Planbetroffene mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist stets zwingend zu unterscheiden zwischen:
  • (1) den Inhabern von Absonderungsanwartschaften, d. h. solchen Betroffenen, denen in einem Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht (wie z. B. ein Pfandrecht) an einem Gegenstand des schuldnerischen Vermögens zusteht,
  • (2) den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als nicht nachrangige Insolvenzforderungen geltend zu machen wären, nebst darauf entfallender Zinsen und Säumniszuschläge (einfache Restrukturierungsgläubiger),
  • (3) den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 39 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Absatz 2 der Insolvenzordnung als nachrangige Insolvenzforderungen anzumelden wären (nachrangige Restrukturierungsgläubiger), wobei für jede Rangklasse eine Gruppe zu bilden ist, und
  • (4) den Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten (wie z. B. die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
§ 9 Absatz 2 Satz 1 StaRUG regelt, dass die zwingend zu bildenden Gruppen nach Maßgabe wirtschaftlicher Interessen optional in weitere Gruppen unterteilt werden können. Wenn eine weitere Unterteilung erfolgt, müssen die Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 StaRUG). Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben (§ 9 Absatz 2 Satz 3 StaRUG). So kann z. B. möglicherweise eine separate Gruppe für Lieferanten gebildet werden, deren Interessenlage sich mit Blick auf die Lieferantenbeziehung von der Interessenlage von Finanzgläubigern wie Kreditinstituten unterscheidet.
Zudem sieht § 9 Absatz 2 Satz 4 StaRUG vor, dass Kleingläubiger im Rahmen der nach § 9 Absatz 1 StaRUG zu bildenden Gruppen zu eigenständigen Gruppen zusammenzufassen sind.
Wenn der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 2 Absatz 4 StaRUG) vorsieht, sind für die davon betroffenen Gläubiger eigenständige Gruppen zu bilden (§ 9 Absatz 1 Satz 3 StaRUG).

Vorgesehene Restrukturierungsbeiträge nach Gruppen

Für jede Gruppe sind die Regelungen des gestaltenden Teils darzustellen, welche die Forderungen oder Rechte der in der jeweiligen Gruppe versammelten Planbetroffenen betreffen.

Angaben zu den Stimmrechten

Gemäß Nummer 4 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG muss der Restrukturierungsplan die auf die in den Plan einbezogenen Forderungen und Rechte entfallenden Stimmrechte angeben.

Vergleichsrechnung zu den Befriedigungsaussichten mit und ohne den Restrukturierungsplan

Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 StaRUG muss der darstellende Teil insbesondere eine Vergleichsrechnung enthalten, in der die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen dargestellt werden. Sieht der Plan eine Fortführung des Unternehmens vor, ist für die Ermittlung der Befriedigungsaussichten ohne Plan zu unterstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird (§ 6 Absatz 2 Satz 2 StaRUG). Dies gilt nicht, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist (§ 6 Absatz 2 Satz 3 StaRUG).

Ggfs. Erläuterung weiterer Regelungen des gestaltenden Teils des Plans

Werden in den gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans weitere Regelungen aufgenommen, die im Rahmen der vorangegangenen Punkte nicht adressiert wurden, sind diese in dem darstellenden Teil ebenfalls zu erläutern.

Gestaltender Teil

Gruppenbildung

Greift der Plan in die Rechte von Planbetroffenen mit unterschiedlichen Rechtsstellungen ein, sind Gruppen zu bilden und die Eingriffe in die Rechtspositionen für jede Gruppe festzulegen. Die Gruppenbildung erfolgt nach Maßgabe des § 9 StaRUG. Innerhalb einer Gruppe sind alle Betroffenen grundsätzlich gleich zu behandeln (§ 10 StaRUG). Ein Betroffener, der mit unterschiedlichen Rechten oder Forderungen in den Plan einbezogen werden soll, kann mehreren Gruppen zugehören, da die Einteilung in die Gruppen nicht personenbezogen erfolgt, sondern anhand der betroffenen Rechte oder Forderungen.
Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 StaRUG ist bei einer Einbeziehung der entsprechenden Rechte- oder Forderungsinhaber zwingend zu unterscheiden zwischen:
  • (1) den Inhabern von Absonderungsanwartschaften, d. h. solchen Betroffenen, denen in einem Insolvenzverfah-ZVI 2022, 130ren ein Absonderungsrecht (wie z. B. ein Pfandrecht) an einem Gegenstand des schuldnerischen Vermögens zusteht,
  • (2) den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als nicht nachrangige Insolvenzforderungen geltend zu machen wären, nebst darauf entfallender Zinsen und Säumniszuschläge (einfache Restrukturierungsgläubiger),
  • (3) den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 39 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Absatz 2 der Insolvenzordnung als nachrangige Insolvenzforderungen anzumelden wären (nachrangige Restrukturierungsgläubiger), wobei für jede Rangklasse eine Gruppe zu bilden ist, und
  • (4) den Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten (wie z. B. die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 StaRUG können die zwingend zu bildenden Gruppen nach Maßgabe wirtschaftlicher Interessen optional in weitere (Unter-)Gruppen aufgeteilt werden. Eine solche Unterteilung muss anhand sachgerechter Kriterien erfolgen (§ 9 Absatz 2 Satz 2 StaRUG). Die Abgrenzungskriterien sind im Plan anzugeben (§ 9 Absatz 2 Satz 3 StaRUG). So kann z. B. möglicherweise eine separate Gruppe für Lieferanten gebildet werden, deren Interessenlage sich mit Blick auf die Lieferantenbeziehung von der Interessenlage von Finanzgläubigern wie Kreditinstituten unterscheidet.
Nach § 9 Absatz 2 Satz 4 StaRUG sind Kleingläubiger im Rahmen der nach § 9 Absatz 1 StaRUG zu bildenden Gruppen zu eigenständigen Gruppen zusammenzufassen.
Sieht der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 2 Absatz 4 StaRUG) vor, sind für die davon betroffenen Gläubiger eigenständige Gruppen zu bilden (§ 9 Absatz 1 Satz 3 StaRUG).

Regelung zur Änderung der Rechtsstellung der Planbetroffenen nach Gruppen

Gemäß § 7 Absatz 1 StaRUG legt der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans fest, wie die Rechtsstellung der Planbetroffenen durch den Plan geändert werden soll.
Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften
Soweit Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften, d. h. Forderungen und dingliche Rechte, welche im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderungen (§§ 38 f. Insolvenzordnung) oder als Absonderungsrechte (§§ 49 ff. Insolvenzordnung) geltend zu machen wären, gestaltet werden (§ 2 Absatz 1 StaRUG), ist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 StaRUG zu bestimmen, um welchen Bruchteil diese gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert und welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.
Gestaltung von Nebenbestimmungen in kollektiven Finanzierungsarrangements
Möglich ist auch die Gestaltung vertraglicher Nebenbestimmungen in kollektiven und quasi-kollektiven Finanzierungsarrangements wie Konsortialfinanzierungen, Anleiheemissionen oder gleichlautend ausgegebene Schuldscheindarlehen (§ 2 Absatz 2 StaRUG). In diesem Fall ist im gestaltenden Teil festzulegen, wie diese abgeändert werden sollen (§ 7 Absatz 3 StaRUG).
Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte
Soll die Rechtsstellung der Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten (wie z. B. der Gesellschafter eines als Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfassten Schuldners) gestaltet werden (§ 2 Absatz 3 StaRUG), ist festzulegen, wie diese Rechte geändert werden sollen. Neben einer Gestaltung dieser Rechte ist auch deren Übertragung statthaft (§§ 2 Absatz 3, 7 Absatz 4 Satz 4 StaRUG).
Umwandlung von Forderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte
Eine besondere Form der Gestaltung von Restrukturierungsforderungen und der damit bewirkten Eingriffe in die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte stellt die Umwandlung von Forderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte dar (§ 7 Absatz 4 Satz 1 StaRUG). Die hierfür erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse (Kapitalerhöhung, ggfs. nach vorheriger Kapitalherabsetzung und Ausschluss des Bezugsrechts der Alt-Inhaber der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte) sind in diesem Fall in den Plan aufzunehmen.
Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten
Wenn gruppeninterne Drittsicherheiten (§ 2 Absatz 4 StaRUG) in den Restrukturierungsplan einbezogen werden sollen, ist für die Rechte aus den gruppeninternen Drittsicherheiten zu bestimmen, um welchen Bruchteil diese gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert und welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen (§ 7 Absatz 2 Satz 2 StaRUG).

Ggfs. (sonstige) gesellschaftsrechtliche Maßnahmen

Wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, können im Restrukturierungsplan auch sonstige gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen getroffen werden. Die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Restrukturierungsplan ersetzt dann die andernfalls erforderliche Beschlussfassung der Anteilseigner- oder Mitgliederversammlung. Als sonstige gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen kommen z. B. Umwandlungsmaßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz, Änderungen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung und binnenorganisatorische Beschlüsse wie die Bestellung oder Abbestellung von Gesellschaftsorganen in Betracht.

Ggfs. Erklärungen zur Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse

Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden, können die dafür erforderlichen ZVI 2022, 131Willenserklärungen der Beteiligten gemäß § 13 Satz 1 StaRUG in den gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans aufgenommen werden. Sind im Grundbuch eingetragene Rechte an einem Grundstück oder an eingetragenen Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter Beachtung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu bezeichnen (§ 13 Satz 2 StaRUG). Sind Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, betroffen, sind diese ebenfalls genau zu bezeichnen (§ 13 Satz 3 StaRUG). Die Aufnahme in den Plan lässt ansonsten bestehende Formerfordernisse (wie z. B. eine notarielle Beurkundung) entfallen, sofern der Plan angenommen und gerichtlich bestätigt wird (§ 68 Absatz 1 StaRUG).
Wenn eine Willenserklärung des Schuldners aufgenommen wird, wird die Erklärung in der Regel als eigenständiger Punkt in den Plan aufgenommen werden. Bei Willenserklärungen von Planbetroffenen werden diese ggfs. auch in die Regelungen der Plangestaltung für die entsprechende Gruppe aufgenommen werden können.
Im Restrukturierungsplan kann beispielsweise ein Verzicht auf Sicherheiten erklärt werden.
Die Aufnahme entsprechender Erklärungen in den Plan und die damit einhergehende Formerleichterung kann gegenüber einem Vollzug außerhalb des Plans Zeit- und Kostenersparnisse ermöglichen.

Ggfs. weitere Regelungen

Grundsätzlich können in den Plan weitere Regelungen aufgenommen werden. Sollen bestimmte Rechtsfolgen herbeigeführt werden, sind die sich aus allgemeinen Bestimmungen ergebenden Voraussetzungen dafür zu erfüllen.

Regelung zur Haftung des Schuldners und persönlich haftender Gesellschafter

In den Plan kann eine Regelung zur Haftung des Schuldners und – soweit einschlägig – der persönlich haftenden Gesellschafter für die plangestalteten Regelungen aufgenommen werden. Wird keine Regelung getroffen, werden der Schuldner und die persönlich haftenden Gesellschafter gemäß § 11 StaRUG von ihrer Haftung für die restlichen Verbindlichkeiten aus den in den Plan einbezogenen Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften befreit.
Wird durch den Restrukturierungsplan die persönliche Haftung eines persönlich haftenden Gesellschafters eines als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit verfassten Schuldners beschränkt, ist dies durch eine angemessene Entschädigung zu kompensieren (§ 2 Absatz 4 Satz 2 StaRUG).

Regelung zu einer neuen Finanzierung

Gemäß § 12 Satz 1 StaRUG können Regelungen zur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten, die zur Finanzierung der Restrukturierung auf der Grundlage des Plans erforderlich sind als sog. neue Finanzierung in den Restrukturierungsplan aufgenommen werden.
Die Regelungen zu einer sog. neuen Finanzierung sind in den gestaltenden Teil des Plans aufzunehmen. Der konkrete Regelungsort ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern folgt aus der konkreten Plangestaltung. Abhängig von der konkreten Plangestaltung können die Regelungen zu einer neuen Finanzierung ein eigenständiger Punkt, Teil der Plangestaltung für die Gruppen oder Teil einer Planbedingung sein.

Regelung zum Inkrafttreten des Restrukturierungsplans

Durch die Aufnahme einer Regelung zum Inkrafttreten des Restrukturierungsplans können etwaige Unklarheiten in Bezug auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Restrukturierungsplans vermieden werden.
Wenn es einen Zeitpunkt gibt, bis zudem der Plan spätestens umgesetzt sein muss, beispielsweise weil ein Investor nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an sein Angebot gebunden ist, können auch Bedingungen festgelegt werden, unter welchen der Plan hinfällig wird. Wenn eine entsprechende Regelung aufgenommen wird, kann es sich empfehlen, Regelungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren einer Fristverlängerung vorzusehen.

Planbedingungen

Gemäß § 62 StaRUG kann im Restrukturierungsplan vorgesehen werden, dass vor der Bestätigung des Plans bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen. Da die Umstände, die für die Aufnahme einer Planbedingung ausschlaggebend sind, sich nachträglich ändern können, kommen in einem solchen Fall auch Regelungen in Betracht, die vorsorglich einen Verzicht auf den Bedingungseintritt ermöglichen; in diesem Fall sind die Voraussetzungen und die weiteren Einzelheiten eines solchen Verzichts festzulegen.
Ob die Aufnahme von Planbedingungen erfolgen sollte oder sogar muss, hängt von dem konkreten Fall ab. Die Verankerung einer Bedingung kommt stets in Betracht, wenn die Folgen des Plans nicht unabhängig von der weiteren Entwicklung gelten sollen, sondern nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, deren Eintritt noch nicht gesichert erscheint. Dies kann die Gewährung eines Kredits sein, eine verbindliche Auskunft des Finanzamts betreffend eine bestimmte Art der steuerlichen Behandlung der planbasierten Maßnahmen oder der Vollzug von Restrukturierungsmaßnahmen, die außerhalb des Plans umzusetzen sind (z. B. Maßnahmen der personalwirtschaftlichen Restrukturierung).

Regelung zur Planüberwachung

Gemäß § 72 Absatz 1 und 2 StaRUG kann im Restrukturierungsplan eine Überwachung der Erfüllung der den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Restrukturierungsplan zustehenden Ansprüche durch den Restrukturierungsbeauftragten vorgesehen werden. Die Überwachung kann längstens für einen Zeitraum von drei Jahren vorgesehen werden (§ 72 Absatz 4 Nummer 2 StaRUG).
ZVI 2022, 132

Regelung zum Wiederaufleben gestundeter oder erlassener Forderungen

§ 69 Absatz 1 und 2 StaRUG regeln das Wiederaufleben von durch den Restrukturierungsplan gestundeten oder erlassen Forderungen, wenn der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. § 69 Absatz 3 StaRUG ermöglicht es, im Plan eine Regelung zu treffen, die von der gesetzlichen Regelung zum Wiederaufleben gestundeter oder erlassener Forderungen der Absätze 1 oder 2 abweicht.

Bereitstellung von Mitteln für den Fall einer nachgewiesenen Schlechterstellung

Gemäß § 64 Absatz 3 StaRUG ist ein Antrag auf Versagung der Planbestätigung eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Planbetroffener eine Schlechterstellung nachweist. Die Bereitstellung von Mitteln für den Fall einer nachgewiesenen Schlechterstellung kann daher ggfs. eine Versagung der Planbestätigung verhindern.

Anlagen

Erklärung zur Bestandsfähigkeit

Dem Restrukturierungsplan ist gemäß § 14 Absatz 1 StaRUG eine begründete Erklärung zu den Aussichten darauf beizufügen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Plan beseitigt wird und dass die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt wird.

Vermögensübersicht für Zeitpunkt der Wirksamkeit des Restrukturierungsplans

Dem Restrukturierungsplan ist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 StaRUG eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich bei Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt sind.

Ergebnis- und Finanzplan

Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 StaRUG ist in einer Anlage zu dem Restrukturierungsplan aufzuführen, welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll. Dabei sind neben den Restrukturierungsforderungen auch die vom Plan unberührt bleibenden Forderungen sowie die künftig nach dem Plan zu begründenden Forderungen zu berücksichtigen.

Ggfs. Verpflichtungserklärung

Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Restrukturierungsplans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan gemäß § 15 Absatz 3 StaRUG die Erklärung des Dritten beizufügen.

Ggfs. Zustimmungserklärungen von unterschiedlich behandelten Planbetroffenen

Gemäß § 10 Absatz 1 StaRUG sind innerhalb jeder Gruppe allen Planbetroffenen gleiche Rechte anzubieten. Eine unterschiedliche Behandlung der Planbetroffenen in einer Gruppe ist gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 StaRUG nur mit Zustimmung aller Planbetroffenen, zu deren Lasten die unterschiedliche Behandlung geht, zulässig. In einem solchen Fall ist dem Restrukturierungsplan gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 StaRUG die zustimmende Erklärung eines jeden Planbetroffenen, zu dessen Lasten die unterschiedliche Behandlung geht, beizufügen.

Ggfs. Zustimmungserklärungen zur Übernahme von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten oder Beteiligungen

Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist dem Restrukturierungsplan gemäß § 15 Absatz 2 StaRUG die Zustimmungserklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.

Ggfs. Erklärung zur Fortführungsbereitschaft der designierten persönlich haftenden Gesellschafter

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Restrukturierungsplan gemäß § 15 Absatz 1 StaRUG eine Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen, dass sie zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit sind.

Ggfs. Zustimmungserklärungen verbundener Unternehmen, wenn von ihnen gestellte Sicherheiten in den Plan einbezogen werden

Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so sind dem Plan gemäß § 15 Absatz 4 StaRUG Zustimmungserklärungen der verbundenen Unternehmen beizufügen, die die Sicherheiten gestellt haben.

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