ZVI 2022, 102

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2022 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungStPO § 459g Abs. 4; StGB § 73e Abs. 1; BGB § 397Zu den Voraussetzungen eines Ausschlusses der Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz gem. § 459 Abs. 4 StPO StPO§ 459g StGB§ 73e BGB§ 397 LG Hamburg, Beschl. v. 02.12.2021 – 601 Qs 41/21 (AG Hamburg)LG HamburgBeschl.2.12.2021601 Qs 41/21AG Hamburg

Leitsätze des Einsenders:

1. Zweck der Regelung in § 459g Abs. 4 StPO (Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung) ist wie bei § 73e Abs. 1 StGB, den von der Einziehung Betroffenen vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen. Wenn der Verletzte nach Anordnung der Einziehung befriedigt wird, ist die weitere Vollstreckung der Einziehung oder Wertersatzeinziehung nicht mehr gerechtfertigt.
ZVI 2022, 103
2. Auch ein Erlass bzw. ein Teilerlass i. S. v. § 397 Abs. 1 BGB führt zu einem Erlöschen des Anspruchs i. S. v. § 73e StGB und § 459g Abs. 4 StPO.
3. Nach § 397 BGB ist der Erlass einer Schuld im Wege eines formfreien beidseitigen Vertrags zwischen Gläubiger und Schuldner möglich; ein allein einseitiger Verzicht des Gläubigers entfaltet dagegen keine Wirkung. Dabei muss der Gläubiger – ausdrücklich oder konkludent – unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck bringen, dass er auf die Forderung gegen den Schuldner verzichten will.
4. Leistet eine Versicherung an den Geschädigten und ist die Forderung daher nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG vollständig oder in Teilen auf den Versicherer übergegangen, ist damit der Versicherer auch Verletzter i. S. v. § 73e Abs. 1 StGB und § 459g Abs. 4 StPO. Ein Erlass durch den (ursprünglich) Geschädigten ist dann nicht mehr möglich

Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.

Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.


Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.


PayPal Logo

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell