ZVI 2021, 89

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2021 EditorialHans-Ulrich Heyer

Wird die moderne Videotechnik die neue „Persönlichkeit“ in der Beratung?

In der Folge der Corona-Pandemie haben wir alle gelernt, wie einfach und effektiv es sein kann, persönliche Kontakte durch Videotechnik zu ersetzen. Das könnte auch der Schuldnerberatung manche Arbeit erleichtern. Indes ist es seit langem umstritten, ob Beratungen per Telefon, Skype o. ä. den Anforderungen an eine „persönliche Beratung“ i. S. d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entsprechen.
Die Praxis erwartet eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage, nachdem eine erste Chance zur Klärung durch den Bundesgerichtshof vom LG Oldenburg (Oldb) auf unrühmliche Weise vertan wurde. Eine Abteilung des AG Oldenburg hatte eine Abschlussbescheinigung, die ohne einen persönlichen Kontakt ausschließlich auf der Grundlage einer telefonischen Beratung durch einen Rechtsanwalt stattgefunden hat, als nicht ausreichend zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht diese durch den Einzelrichter zurückgewiesen und ohne nachvollziehbare Begründung die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht (ZVI 2020, 424) der dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde bekanntermaßen stattgegeben. Das Landgericht hat daraufhin durch eine andere Kammer erneut über die Beschwerde entschieden, wenn auch mit demselben Ergebnis wie im ersten Verfahren. Nunmehr hat das Landgericht aber die Rechtsbeschwerde zugelassen und es bleibt abzuwarten, wie sich der weitere Verlauf des Verfahrens darstellen wird. Wenn eine Rechtsbeschwerde eingelegt würde, hätte der Bundesgerichtshof die dringend notwendige Möglichkeit in dieser Frage zu entscheiden. Zugleich wäre auch eine Klärung in der weiter streitigen Frage zu erwarten, ob und ggf. in welchem Umfang die Insolvenzgerichte das Recht haben, eine Abschlussbescheinigung inhaltlich überhaupt zu prüfen.
Zur letzteren Frage ist schon mehrfach darauf hingewiesen worden, dass niemand die Absicht hat, jede Abschlussbescheinigung zu hinterfragen und inhaltlich zu prüfen. Das ist wichtig zu sagen, weil sich historisch gesehen an anderer Stelle solche Versprechungen einer niemals bestehenden Absicht nicht immer als tragfähig erwiesen haben.
In fast allen Fällen legen die Gerichte der Zulässigkeitsprüfung nach § 305 InsO die Abschlussbescheinigungen der Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälte ohne irgendeine inhaltliche Prüfung zugrunde. Insofern besteht im Ergebnis überhaupt keine Divergenz zu denjenigen, die eine insolvenzgerichtliche Prüfungskompetenz grundsätzlich ablehnen. Es sind nur die Evidenzfälle, die diejenigen Gerichte im Auge haben, die ausnahmsweise das Recht für sich in Anspruch nehmen, die Angaben in der Abschlussbescheinigung, dass die Bescheinigung „auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners“ ausgestellt worden ist, zu hinterfragen. Und es sind die praktischen Erfahrungen in diesen Ausnahmefällen, die zeigen, dass hier die Standards einer seriösen und engagierten Schuldnerberatung zu Gunsten lukrativer Geschäftsmodelle unbeachtet bleiben. Es sind Fälle, in denen Schuldner später berichten, dass sie mit dem Begriff Schuldenbereinigungsplan gar nichts anfangen können, dass sie weiter keinerlei Informationen darüber haben, was in ihrem Namen und für sie mit den Gläubigern verhandelt worden ist und in denen sie keine individuelle Beratung erhalten haben. Solche „Beratungen“ als nicht ausreichend anzuerkennen, unterstützt letztlich auch die Be-ZVI 2021, 90mühungen und die Arbeit der ganz überwiegend auf einem hohen Qualitätsniveau und nach hohen Qualitätsanforderungen arbeitenden qualifizierten Schuldnerberaterinnen und Schuldnerberater.
Spannend wird aber sein, ob und ggf. wie sich die vielfältigen neuen Erfahrungen mit den medialen Kommunikationsformen, die sich im Zuge der Pandemiefolgen gebildet haben, auf die Frage auswirken werden, ob auch Beratungen unter Einsatz von Videotechnik zulässig sind.
Auch die Justiz konnte in letzter Zeit Erfahrungen mit digitalen Besprechungen und Verhandlungen sammeln. Es hat sich für manche Kollegen vielleicht überraschend gezeigt, dass sich hierüber auch justizförmige Prozesse abwickeln lassen. Die Vorschrift des § 128a ZPO hat das schon lange ermöglicht. Praktische Relevanz erlebt die Regelung zunehmend aber erst in jüngerer Zeit, auch wenn die Vorschrift über § 4 InsO grundsätzlich schon lange auch für Insolvenzverfahren anwendbar war. Das SanInsFoG vom 22. 12. 2020 forciert das jetzt noch einmal durch eine Ergänzung des § 4 InsO mit einem ausdrücklichen Hinweis auf § 128a ZPO. Einzelne Gerichte haben davon bereits Gebrauch gemacht und Beteiligten die Möglichkeit gegeben, sich via Skype, Zoom o. ä. zu Gläubigerversammlungen hinzuzuschalten.
In Betreuungssachen hatten die Richterinnen und Richter aufgrund besonderer Kontaktbeschränkungen und Quarantäneanforderungen teilweise nur noch über Videotechnik die Möglichkeit, mit den Betroffenen in Kontakt zu treten, wobei das Gesetz in §§ 33, 34 FamFG diese Möglichkeit für die persönliche Anhörung im Gegensatz zum Erörterungstermin nach § 32 FamFG nicht ausdrücklich vorsieht.
Wir sind also durch die aktuellen Entwicklungen vielfach freiwillig oder unfreiwillig zunehmend ein Stück technikaffiner und -erfahrener geworden. Möglicherweise haben sich Vorbehalte gegenüber dem Einsatz moderner Technik abgebaut. Vielleicht haben wir gemerkt, dass sich über die Videotechnik auch persönliche Gespräche führen lassen, die zwar die unmittelbaren Kontakte nicht ersetzen können, in besonderen Situationen aber durchaus ihre Berechtigung haben.
Im Justizbereich würde ich für die Vernehmung eines Zeugen und die Einordnung seiner Aussage im Regelfall nicht auf den unmittelbaren „face-to-face“-Kontakt verzichten. Wenn es aber besondere Umstände gibt, die die Einforderung eines solchen Kontakts unverhältnismäßig oder sonst untunlich erscheinen lassen, weil etwa die oder der Betroffene so eingeschränkt ist, dass sie oder er nicht erscheinen kann und eine Anreise des Gerichts zum Zeugen für die Aussage nicht unbedingt zwingend erscheint, oder wenn wie derzeit Kontakt- oder Quarantänebeschränkungen bestehen, die die Verfahren auf nicht abschätzbare Zeit verzögern, dann würde ich auch eine Vernehmung unter Einsatz von Videotechnik für denkbar halten. Vielleicht sind das auch Bereiche, in denen die Gerichte der Schuldnerberatung den Einsatz von Videotechnik zugestehen könnten, nicht als Regelfall, aber für besondere Situationen. Aus vielen Gesprächen mit Schuldnerberaterinnen und -beratern ist mir bekannt, dass diese – ähnlich wie bei Zeugenvernehmungen – den unmittelbaren persönlichen Kontakt noch immer für die beste Basis einer guten Beratung halten. Das ist nachvollziehbar und sicher richtig. Aber es gibt eben mitunter auch besondere Situationen, die besondere Maßnahmen rechtfertigen können. Würde für die Beratung ganz generell eine Videoberatung für ausreichend erachtet, wäre wie immer bei „Erleichterungen“ im Bereich der Schuldnerberatung die Gefahr nicht ganz von der Hand zu weisen, dass die die Beratung finanzierenden Stellen dies zum Anlass nehmen, über eine Anpassung der Vergütungen nachzudenken – nach unten natürlich.
Richter am AG Prof. Dr. Hans-Ulrich Heyer, Oldenburg (Oldb)

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