ZVI 2020, 87

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 RechtsprechungSchuldnerberatung und Schuldenbereinigung ZPO § 51 Abs. 3, § 802a Abs. 2 Satz 1, §§ 802c, 802fZur Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners bei der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ZPO§ 51 ZPO§ 802a ZPO§ 802c ZPO§ 802f BGH, Beschl. v. 23.10.2019 – I ZB 60/18 (LG Bochum)BGHBeschl.23.10.2019I ZB 60/18LG Bochum

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gem. § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.
2. Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

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