ZVI 2020, 77

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 EditorialHans-Ulrich Heyer

Endlich: Regelung gegen die übermäßig lange Datenspeicherung durch Auskunfteien

Mit Datum vom 13. 2. 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den lang erwarteten Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt. Mit diesem Entwurf wird die Restrukturierungsrichtline des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) umgesetzt.
Wichtigstes Merkmal des Entwurfs ist die Verkürzung des Entschuldungsverfahrens für Selbstständige, ehemals Selbstständige und Verbraucher gleichermaßen auf drei Jahre. Daneben geht der Entwurf aber mutig auch ein Problem an, das schon seit vielen Jahren als Hindernis für einen wirtschaftlichen Neustart nach der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgemacht worden ist: die überlange Speicherung von Informationen aus dem Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien. Dadurch wird betroffenen Schuldnern auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung immer wieder ihr vormaliges Verhalten zur Last gelegt, das zu der Insolvenz geführt hat und sie haben Probleme bei der Anmietung einer Wohnung, bei einer Kreditaufnahme oder auch sonst bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben – alles Faktoren, die durch die Restschuldbefreiung gerade behoben werden sollen.
In der durch den Referentenentwurf vorgeschlagenen Neuregelung in § 301 Abs. 5 InsO sollen die Speicherfristen für Daten aus dem Restschuldbefreiungsverfahren jetzt auf ein Jahr begrenzt werden.
Die Regelung ist notwendig und überfällig, um den mit der Restschuldbefreiung bezweckten wirtschaftlichen Neustart von betroffenen Schuldnern nicht länger zu behindern. Die Begrenzung der Speicherfristen entspricht einer seit Jahren erhobenen Forderung (vgl. nur Heyer, ZVI 2016, 379; Heyer, ZD 2017, 84; Heyer, in: Schmidt, Privatinsolvenzrecht, Anhang zu § 9 Rz. 27 ff.). Auch der Deutsche Insolvenzrechtstag hatte sich schon vor Jahren in einer Entschließung dieser Forderung angeschlossen.
Die Problemlage war auch seit Jahren aus den sich immer wiederholenden Berichten der Datenschutzbehörden bekannt (s. nur: Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz 2001 u. 2002; Entschließung zwischen der 61. und 62. Konferenz der DS-Beauftragten des Bundes und der Länder v. 21. 4. 2001; Bericht der Bundesregierung über Daten- und Persönlichkeitsschutz bei der Veröffentlichung insolvenzrechtlicher Daten über das Internet BT-Drucks. 15/181; Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz 2013 und 2014).
Die Rechtsprechung hat das Problem gleichwohl kontinuierlich ignoriert und geht nach wie vor davon aus, dass Auskunfteien Daten grundsätzlich erst nach drei Jahren löschen müssen (OLG Frankfurt/M. NZI 2016, 188 (m. Anm. Heyer, NZI 2016, 158); OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 22. 10. 2012 – 4 U 190/11, juris; OLG Frankfurt/M. ZVI 2015, 333; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 1. 09. 2009 – 21 U 45/09, juris; OLG Karlsruhe ZVI 2016, 314; LG Dessau-Roßlau ZVI 2014, 103; LG Wiesbaden MMR 2011, 348; KG ZVI 2014, 100; AG Wiesbaden DuD 2011, 364; ein-ZVI 2020, 78schränkend nur LG Frankfurt/M. ZVI 2019, 220). Die Gerichte stützen ihre Ansicht immer wieder unreflektiert auf die Behauptung, einmal insolvente Schuldner trügen ein erhöhtes Insolvenzrückfallrisiko in sich. Eindrucksvoll behauptet dies das OLG Frankfurt/M. NZI 2016, 188: „Es ist nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren nicht gegeben hätte. Daher kann er nicht verlangen, einer Person gleichgestellt zu werden, die niemals von einer Insolvenz betroffen war.“ Im Gegensatz dazu belegen amerikanische Studien schon aus dem Jahr 1991, dass aus einer einstmaligen ökonomischen Lage eines Betroffenen umso weniger auf das zukünftige Verhalten geschlossen werden kann, je größer die dazwischenliegende Zeitspanne ist und dass eine Insolvenz nach einer Zeit von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich nicht mehr aussagekräftig für zukünftiges ökonomisches Verhalten ist.
Die Rechtsprechung hat bislang trotzdem auch ebenso den Einfluss des durch die DSGVO neu normierten „Rechts auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DSGVO) auf die Frage der Speicherfristen ignoriert. Eine eindeutige gesetzliche Regelung ist deshalb überfällig.
Der Referentenentwurf zieht der bisherigen Praxis der langen Speicherfristen deshalb zu Recht endlich eine Grenze. Die Jahresfrist geht zwar über die Löschungsfristen des § 3 InsIntBekV für die Insolvenzgerichte hinaus, ist aber letztlich akzeptabel.
Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung bzw. bei asymmetrischen Verfahren mit der Rechtskraft der Verfahrensbeendigung. Der genaue Zeitpunkt der Rechtskraft ist zwar für die Auskunfteien möglicherweise nicht ganz einfach feststellbar, aber beide Entscheidungen werden nach § 9 InsO, § 300 Abs. 4, § 200 Abs. 2 InsO öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Gegen die Entscheidung über die Restschuldbefreiung besteht die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 300 Abs. 4, § 6 InsO, § 569 ZPO. Für die Auskunfteien ist auf diese Weise in aller Regel der Beginn der Löschungsfrist einigermaßen erkennbar, wobei es auch nicht zwingend auf eine taggenaue Löschung ankommen dürfte.
Leider soll die Regelung zur Verkürzung der Speicherfristen nach Art. 7 InsO-RefE erst zum 17. 7. 2022 in Kraft treten. Das erscheint zu lange. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen ein zeitnahes Inkrafttreten sprechen.
Richter am AG Prof. Dr. Hans-Ulrich Heyer, Oldenburg (Oldbg.)

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