ZVI 2019, 120

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO § 130 Abs. 1; CMR Art. 31 Abs. 1; EuInsVO a. F. Art. 3, 13; Rom I-VO Art. 3, 10Zur Insolvenzanfechtung von Zahlungen des Schuldners an polnischen Spediteur InsO§ 130 CMRArt. 31 EuInsVO a.F.Art. 3 EuInsVO a.F.Art. 13 Rom I-VOArt. 3 Rom I-VOArt. 10 OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.10.2018 – I-12 U 46/17 (LG Kleve)OLG DüsseldorfUrt.4.10.2018I-12 U 46/17LG Kleve

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Zuständigkeit aus Art. 31 Abs. 1 CMR erfasst nicht die Insolvenzanfechtungsklage eines Insolvenzverwalters, auch wenn die angefochtene Zahlung eine Forderung betrifft, die aus der Beförderung aufgrund eines gültigen CMR-Vertrags i. S. d. Art. 1 CMR resultiert.
2. Eine ausdrückliche Rechtswahl i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO ist auch durch eine Rechtswahlklausel in AGB möglich, hier durch Vereinbarung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Die Wirksamkeit der Einbeziehung richtet sich dabei gem. Art. 3 Abs. 5 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nach deutschem Recht. Ist der ausländische Unternehmer dem Kreis der berufsständischen Spediteure zuzurechnen, genügt es für die Einbeziehung der ADSp in künftige Verträge, wenn der Auftraggeber im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen bisher stets darauf hingewiesen hat, dass Verträge auf Grundlage der ADSp, jeweils neueste Fassung, zustande kommen, ohne dass es einer unaufgeforderten Übersendung des Textes der ADSp bedarf.
3. Muss sich die ausländische Partei die Kenntnis der AGB aufgrund ihrer Branchenvertrautheit zurechnen lassen, kann sie sich nicht auf ihr Umweltrecht berufen, um eine Bindung an die AGB auszuschließen, denn dann fehlt es an der von Art. 10 Abs. 2 Rom I-VO vorausgesetzten Unbilligkeit.
4. Der Gläubiger hat Kenntnis von Umständen, aus denen die Zahlungseinstellung des Schuldners zwingend folgt, wenn er auf der Bezahlung seiner seit mehreren Wochen fälligen Forderungen erheblichen Umfangs besteht und weiß, dass der Schuldner eine Teilzahlung unter Verzicht auf die Restforderung anbietet, um einer Klage zu entkommen und Liquidität wiederzugewinnen.

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