ZVI 2019, 114

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1Zu den Anforderungen an die Darlegungslast des Insolvenzverwalters bei der Anfechtung von Zahlungen im Rahmen eines Vergleichs InsO§ 129 InsO§ 133 OLG Frankfurt/M., Urt. v. 31.10.2018 – 15 U 134/14 (nicht rechtskräftig; LG Kassel)OLG Frankfurt/M.Urt.31.10.201815 U 134/14nicht rechtskräftigLG Kassel

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Barzahlung auf eine ungesicherte Forderung der Anfechtungsgegnerin benachteiligt die Gläubigergemeinschaft i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO, weil der Geldabfluss (hier: 50.100 €) die Masse schmälert. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Anfechtungsgegnerin in derselben rechtsgeschäftlichen Erklärung auf eine weitergehende Forderung i. H. v. 106.716,73 € – also auf 68 % ihrer ursprünglichen Forderung i. H. v. 156.816,73 € – verzichtet.
2. Zwar löst eine Schuldtilgung bei derart enger Verknüpfung mit einem Verzicht dann keine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn sie dazu führt, dass der Schuldner infolge der Zahlung als bleibenden Vermögensvorteil von zusätzlichen Verbindlichkeiten befreit wird (BGH, Urt. v. 28. 1. 2016 – IX ZR 185/13, ZVI 2016, 190, Rz. 20). Allerdings ist bei der Feststellung einer Gläubigerbenachteiligung – anders als bei Austauschverträgen mit objektiv gleichwertiger Gegenleistung – nicht auf das einzelne Schuldverhältnis, sondern auf eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners zum Zeitpunkt der Rechtshandlung abzustellen.

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