ZVI 2018, 97
Leitsatz der Redaktion:
Das Insolvenzgericht ist befugt, die sog. Scheiternsbescheinigung i. S. d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu überprüfen. Insbesondere ist es dem Insolvenzgericht möglich zu überprüfen, ob das Ermessen der Schuldnerberatungsstelle in Bezug auf den Zeitpunkt des Scheiterns, der sich aus der Bescheinigung ergibt, sachgerecht ausgeübt worden ist.
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