ZVI 2018, 121

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungKosten und VergütungInsO § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 64 Abs. 2; BGB § 242Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung InsO§ 9 InsO§ 64 BGB§ 242 BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – IX ZB 65/16 (LG Paderborn)BGHBeschl.14.12.2017IX ZB 65/16LG Paderborn

Leitsätze des Gerichts:

1. Setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest, ist dieser Beschluss selbst und von anderen Beschlüssen getrennt öffentlich bekannt zu machen.
2. Die festgesetzten Beträge, die bei einem Beschluss über die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht zu veröffentlichen sind, umfassen nur die Beträge der festgesetzten Vergütung und der festgesetzten Auslagen sowie ggf. die Beträge der hierauf entfallenden Umsatzsteuer und der in Abzug gebrachten Vorschüsse.
3. Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses ist nur wirksam, wenn der Beschlusstenor und die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe selbst veröffentlicht werden.
4. Zu den Mindestvoraussetzungen für eine wirksame auszugsweise öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.
5. Zur Verwirkung des Beschwerderechts bei einem Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

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