ZVI 2018, 114

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO § 36 Abs. 1; ZPO § 850bPfändbarkeit von Erstattungsansprüchen des Schuldners gegen seine private Krankenversicherung InsO§ 36 ZPO§ 850b LG Hamburg, Beschl. v. 05.07.2017 – 326 T 91/16 (rechtskräftig; AG Hamburg)LG HamburgBeschl.5.7.2017326 T 91/16rechtskräftigAG Hamburg

Leitsatz der Redaktion:

Verweigert der Schuldner jede Auskunftspflicht, anstatt relevanten Sachverhalt im Rahmen seiner insolvenzrechtlichen Mitwirkungspflicht offenzulegen, so muss er diese Verweigerungshaltung gegen sich gelten lassen. Wenn er seine eigene Beurteilung der Rechtslage – unter Ausblendung der Ausnahmevorschrift des § 850b Abs. 2 ZPO – an die Stelle einer Beurteilungsmöglichkeit des Gerichts setzt, schafft er dadurch eine Gefährdungslage für die Gläubigerinteressen. Dies mit einer Entscheidung zu Gunsten der Unpfändbarkeit der Forderung zu belohnen, verstieße gegen Billigkeitsinteressen.

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