ZVI 2018, 108

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 59 Abs. 1, § 174Entlassung des Insolvenzverwalters wegen pflichtwidrig unterlassenem Widerspruch einer angemeldeten Forderung InsO§ 59 InsO§ 174 LG Stendal, Beschl. v. 12.10.2017 – 25 T 13/17 (rechtskräftig)LG StendalBeschl.12.10.201725 T 13/17rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, bei Zweifeln am Bestand einer angemeldeten Forderung Widerspruch zu erheben.
2. Der pflichtwidrig unterlassene Widerspruch des Insolvenzverwalters stellt eine Pflichtverletzung dar, die seine Entlassung aus wichtigem Grund nach § 59 Abs. 1 InsO rechtfertigen kann.
3. Ein Verschulden der sachbearbeitenden Mitarbeiter, die der Insolvenzverwalter mit der Aufgabe der Forderungsanmeldung betraut hat, ist ihm zuzurechnen.
4. Die Tiefe der Überprüfung der Forderung ist eine Frage des Einzelfalls. Häufen sich Indizien, die am Bestand der Forderung Zweifel aufkommen lassen, kann der Insolvenzverwalter zu einer tiefergehenden Prüfung der Forderung verpflichtet sein.

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