ZVI 2017, 97

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungInsO § 302 Nr. 1, §§ 174 f.Keine Kostenerstattung bei Streit zwischen Schuldner und Gläubiger um die Deliktseigenschaft einer angemeldeten Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens InsO§ 302 InsO§§ 174 f. LG Verden, Beschl. v. 21.04.2016 – 3 T 28/16 (AG Syke)LG VerdenBeschl.21.4.20163 T 28/16AG Syke

Leitsatz der Redaktion:

Meldet ein Gläubiger irrtümlich eine Forderung gem. § 302 Nr. 1 InsO zur Tabelle an, und nimmt er dann, nachdem der vom Schuldner beauftragte Rechtsanwalt die Deliktseigenschaft für den Schuldner bestritten hat, diese Anmeldung zurück, so liegt kein anhängiges Verfahren vor, in dem entstandene Kosten zu ersetzen sein könnten. Eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Gläubigers kommt daher nicht in Betracht.

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