ZVI 2017, 126

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 RechtsprechungRestschuldbefreiung und StundungInsO § 295 Abs. 1 Nr. 3Zum Ablauf des RSB-Versagungsverfahrens bei Erwerb von Todes wegen InsO§ 295 AG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2016 – 68g IK 115/09AG HamburgBeschl.26.10.201668g IK 115/09

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Insolvenzordnung enthält keine Vorschriften darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Schuldner während der Abtretungsfrist Vermögen von Todes wegen erwirbt, die Herausgabe des hälftigen Wertes aber von der Verwertung des Nachlasses abhängig ist, die bis zum Ende der Abtretungsfrist nicht abgeschlossen werden kann. Das Recht ist hier zweckentsprechend fortzubilden. Das Insolvenzgericht hat in einem solchen Fall die Entscheidung über die Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung aufzuschieben, wenn und solange der Schuldner nachvollziehbar darlegt und in geeigneter Weise nachweist, dass er die Verwertung des Nachlasses betreibt, aber noch nicht zu Ende gebracht hat (BGH ZVI 2013, 114).
2. Das Gericht sieht es als angemessen an, wenn der Schuldner alle drei Monate über den Stand der noch andauernden Nachlassverwertung berichtet, um seiner Darlegungslast zu genügen. Die erste Mitteilung hat grundsätzlich unmittelbar nach dem Ende der Abtretungsfrist zu erfolgen. Aufgrund der erst jetzt erfolgten Konkretisierung der Darlegungsobliegenheit muss der Schuldner erstmalig spätestens drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses über den Verwertungsprozess informieren. Andernfalls droht ihm die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen (§ 296 Abs. 2 Satz 3 InsO).
3. Der Schuldner hat die Darlegungsobliegenheit in analoger Anwendung von § 295 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 InsO sowohl gegenüber dem Insolvenzgericht als auch gegenüber dem Treuhänder zu erfüllen.
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4. Das Amt des Treuhänders im Verfahren zur Restschuldbefreiung endet erst, wenn der Treuhänder seine gesetzlichen Aufgaben vollständig erfüllt hat (AG Duisburg NZI 2010, 532). Zu den gesetzlichen Aufgaben gehört es, den nach dem Ende der Abtretungsfrist erzielten, hälftigen Erlös aus der Erbschaft an die Gläubiger zu verteilen.
5. Die Anhörung nach § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erfolgt im Fall der Nachlassverwertung nach dem Ende der Abtretungsfrist, wenn die Verwertung entweder abgeschlossen ist oder der Schuldner seine Darlegungs- und Nachweisobliegenheit verletzt hat. Damit geht einher, dass die Gläubiger einen Versagungsantrag bis zu dieser gerichtlichen Anhörung stellen können.

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