ZVI 2015, 97

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenInsO § 204 Abs. 1, § 203 Abs. 1 Nr. 3Zur Beschwerdebefugnis bei Ablehnung einer NachtragsverteilungInsO§ 204InsO§ 203BGH, Beschl. v. 18.12.2014 – IX ZB 50/13 (LG Siegen)BGHBeschl.18.12.2014IX ZB 50/13LG Siegen

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Befugnis zur Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachtragsverteilung hat nur der antragstellende Insolvenzverwalter oder -gläubiger, nicht derjenige, der nur angeregt hat, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden.
2. Entsteht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein Anspruch des Schuldners auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung, der davor aufschiebend bedingt begründet war, kommt die Anordnung einer Nachtragsverteilung in Betracht.

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