ZVI 2015, 108

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenInsO §§ 60, 66, 159, 160; ZPO § 114, 116Keine Rechnungslegungspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber dem SchuldnerInsO§ 60InsO§ 66InsO§ 159InsO§ 160ZPO§ 114ZPO§ 116OLG Koblenz, Beschl. v. 05.01.2015 – 3 W 616/14 (rechtskräftig; LG Mainz)OLG KoblenzBeschl.5.1.20153 W 616/14rechtskräftigLG Mainz

Leitsätze des Gerichts:

1. Behauptet der Insolvenzschuldner, der Insolvenzverwalter habe zu spät seine Abrechnung über das der Insolvenzverwaltung unterliegende Vermögen vorgenommen, so ist er gehalten, zu dem von ihm behaupteten Stichtag die vorhandenen Aktiva und Passiva darzulegen, um feststellen zu können, ob die Insolvenzmasse zu diesem Zeitpunkt abrechnungsreif war oder nicht.
2. Der Insolvenzverwalter ist gem. § 66 InsO der Gläubigerversammlung, nicht dem Insolvenzschuldner gegenüber zur zeitnahen Rechnungslegung verpflichtet.
3. Ist der Insolvenzschuldner Eigentümer verschiedener belasteter Immobilien, die einer Verwertung zugeführt weder müssen, bedarf es der Kontaktaufnahme mit den Grundpfandrechtsgläubigern, um die Möglichkeit einer freihändigen Verwertung abzuklären. Die Verwertung von Immobilien stellt eine Rechtshandlung von besonderer Bedeutung dar, die der Zustimmung der Gläubigerversammlung bedarf. Erst nach Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung kann die Verwertung der Immobilien erfolgen und eine Abrechnung bezüglich der Insolvenzmasse bestehen.
4. Fällt ein Anteil an einer Erbschaft in die Insolvenzmasse, hat der Insolvenzschuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Obliegenheit, Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben (in Anknüpfung an BGH, Beschl. v. 10.1.2013 – IX ZB 163/11, ZVI 2013, 114 = FamRZ 2013, 448 ff. = NZI 2013, 191 ff. = NJW 2013, 870 ff. = ZInsO 2013, 306 ff., Rz. 7 mit Anm. Reimann, FamRZ 2013, 451).

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