ZVI 2015, 100

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenStPO § 111i Abs. 2Zu den Voraussetzungen für eine Feststellung des Verfalls bei Insolvenz des BetroffenenStPO§ 111iBGH, Urt. v. 04.12.2014 – 4 StR 60/14 (LG Dortmund) +BGHUrt.4.12.20144 StR 60/14LG Dortmund

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO setzt nicht voraus, dass eine Beschlagnahme nach § 111c StPO vorgenommen oder ein Arrest nach § 111d StPO (wirksam) angeordnet wurde und/oder im Zeitpunkt der Feststellung, also des Urteils, noch besteht.
2. Der Umstand, dass über das Vermögen eines von der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO Betroffenen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht dieser Feststellung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Staat hierdurch (lediglich) – aufschiebend bedingt – einen Zahlungsanspruch erwirbt.

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