ZVI 2014, 120

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZIP2014Rechtsprechungzur Restschuldbefreiung und StundungInsO § 295 Abs. 1 Nr. 3Umfang der Obliegenheiten eines sich in Strafhaft befindlichen Schuldners während der WohlverhaltensphaseInsO§ 295AG Göttingen, Beschl. v. 04.11.2013 – 74 IK 314/09 (rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.4.11.201374 IK 314/09rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Auch wenn sich ein Schuldner in Strafhaft befindet, obliegt es ihm, genaue Angaben über seinen vor der Inhaftierung erzielten Verdienst zu machen.
2. Teilt der Schuldner nur den Bruttoverdienst mit, kann zur Ermittlung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO das Nettoeinkommen geschätzt werden.

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